Cover-Bild Unterlassungsstrafbarkeit in sog. Weiterungsfällen.
Band 281 der Reihe "Schriften zum Strafrecht"
79,90
inkl. MwSt
  • Verlag: Duncker & Humblot
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 242
  • Ersterscheinung: 05.08.2015
  • ISBN: 9783428147540
Alexander Paradissis

Unterlassungsstrafbarkeit in sog. Weiterungsfällen.

Zugleich ein Beitrag zu Legitimität und Grenzen der Garantenstellung aus Ingerenz.
Die Arbeit befasst sich mit der Unterlassungsstrafbarkeit in sog. Weiterungsfällen. Es handelt sich hierbei um Sachverhalte, in denen zwei oder mehrere Beteiligte gemeinsam ein Opfer misshandeln und einer der Beteiligten im Anschluss ohne Rücksprache mit dem bzw. den Vortatbeteiligten dazu übergeht, dem Opfer noch weitere, teils schwerere Misshandlungen zuzufügen oder es gar zu töten. Es stellt sich die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen der Vortatbeteiligte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Rechtsprechung nimmt in den Weiterungsfällen häufig eine Unterlassungsstrafbarkeit des Vortatbeteiligten an, indem sie an die vorhergehenden Misshandlungen zur Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz anknüpft. Bei genauerem Hinsehen kommen aber erhebliche Zweifel an der Rechtsprechungspraxis auf, da in mehreren Bereichen dogmatische Friktionen drohen. Dies liegt zum einen daran, dass die hier zu behandelnde Fallkonstellation parallel zu den klassischen Regressverbotsfällen verläuft, so dass ein Zurechnungsausschluss zur Vorhandlung in Betracht kommt. Zum anderen droht eine Kollision mit den Beteiligungsvorschriften, da der Vortatbeteiligte hinsichtlich der Weiterungstat letztlich über den Umweg eines Unterlassungsdelikts bestraft wird, obwohl die Situation eines straflosen Mittäterexzesses vorliegt. Daher widmet sich die Arbeit der Aufgabe, die Weiterungsfälle einer dogmatisch tragfähigen aber auch praxistauglichen Lösung zuzuführen. Zu diesem Zweck werden Legitimität und Grenzen der Garantenstellung aus Ingerenz einer eingehenden Untersuchung unterzogen. In diesem Zusammenhang wird ausführlich auf die Frage eingegangen, ob sich die Lehre von der objektiven Zurechnung dazu eignet, für die Eingrenzung der Garantenstellung aus Ingerenz herangezogen zu werden.

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