Band
der Reihe "Berner Kommentar Allgemeine Bestimmungen"
1.361,00
€
inkl. MwSt
- Verlag: Stämpfli Verlag
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 3250
- Ersterscheinung: 21.12.2012
- ISBN: 9783727233630
Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1-352)
Band I: Art. 1-149 ZPO Band II: Art. 150-352 ZPO Art. 400-406 ZPO
Dieser Band ergänzt die bisher erschienenen Kommentare und nimmt auf aktuelle Erkenntnisse Bezug: Insbesondere ist das neueste, in den letzten zwei Jahren ergangene umfangreiche Schrifttum zum vereinheitlichten Zivilprozess verarbeitet und erste publizierte Entscheide zum neuen Gesetz sowie öffentlich gemachte Erfahrungsberichte aus der Praxis sind mitberücksichtigt.
Der Berner Kommentar stellt damit den Übergang zu nächsten Auflagen von Kommentierungen der ersten Stunde, die spätestens dann erforderlich sein werden, wenn sich eine bundesgerichtliche Praxis zum neuen Zivilprozessrecht gebildet hat, dar.
Die vorliegende Ausgabe beschränkt sich auf die Auseinandersetzung mit dem nunmehr bundesrechtlich geregelten Verfahrensrecht vor staatlichen Gerichten. Die Kommentierung der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ist in einem eingenständigen Band erfolgt.
23 Autoren und Autorinnen haben zum Gelingen des vorliegenden Werkes beigetragen. Sie alle sind mit zivilprozessualen Fragen aus praktischer Erfahrung, namentlich aus Sicht des Gerichts oder des Anwaltes und Anwältin, bestens vertraut.
Der Berner Kommentar stellt damit den Übergang zu nächsten Auflagen von Kommentierungen der ersten Stunde, die spätestens dann erforderlich sein werden, wenn sich eine bundesgerichtliche Praxis zum neuen Zivilprozessrecht gebildet hat, dar.
Die vorliegende Ausgabe beschränkt sich auf die Auseinandersetzung mit dem nunmehr bundesrechtlich geregelten Verfahrensrecht vor staatlichen Gerichten. Die Kommentierung der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ist in einem eingenständigen Band erfolgt.
23 Autoren und Autorinnen haben zum Gelingen des vorliegenden Werkes beigetragen. Sie alle sind mit zivilprozessualen Fragen aus praktischer Erfahrung, namentlich aus Sicht des Gerichts oder des Anwaltes und Anwältin, bestens vertraut.
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