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- Verlag: Mohr Siebeck
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 393
- Ersterscheinung: 28.05.2001
- ISBN: 9783161475931
Strafbare Produktwerbung im Lichte des Gemeinschaftsrechts
Europäisierung des deutschen Täuschungsschutzstrafrechts am Beispiel des Lebensmittel-, Wettbewerbs- und Betrugsstrafrechts
Produktwerbung ist in einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung nicht nur eine sozialadäquate, sondern sogar eine erwünschte Tätigkeit. Die Werbefreiheit der Anbieter muß freilich dort ihre Grenzen finden, wo sie in nicht mehr tolerierbarer Weise mit Verbraucherschutzbelangen, insbesondere dem Schutz vor Irreführung, kollidiert. In der deutschen Rechtsordnung wird die äußerste Grenze erlaubter Produktwerbung nicht nur von zivil- und verwaltungsrechtlichen, sondern auch von strafrechtlichen Bestimmungen markiert. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Täuschungsschutzbestimmungen des Lebensmittel- und Wettbewerbsstrafrechts (§§ 17 Abs. 1, 52 Abs. 1 LMBG, 4 Abs. 1 UWG), aber auch der 'klassische' Betrugstatbestand (§ 263 Abs. 1 StGB) interessant. Dem deutschen Verbraucherschutzrecht wird allseits attestiert, daß es im Vergleich zu anderen EG-Mitgliedstaaten ein sehr hohes, fast auf einsamer Höhe stehendes Schutzniveau gewährleiste. Demgegenüber hat sich auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts mittlerweile ein liberaler Täuschungsschutzstandard etabliert, der vom Leitbild eines 'informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers' ausgeht. Bernd Hecker hat sich das Ziel gesetzt, die Probleme, die aus dem Spannungsverhältnis zwischen nationalem Täuschungsschutzstrafrecht und Gemeinschaftsrecht resultieren, zu klären. Die bestehenden dogmatischen Strukturen des deutschen Lebensmittel-, Wettbewerbs- und Betrugsstrafrechts betrachtet er im Lichte des Gemeinschaftsrechts kritisch und entwickelt sie gemeinschaftsrechtskonform fort. Die Europäisierung des Rechts bietet Anlaß für eine Neuinterpretation wettbewerbsrelevanter Straftatbestände, vor allem auch des Betrugstatbestandes. Tradierte dogmatische Strukturen des deutschen Strafrechts müssen vor diesem Hintergrund aufgegeben oder modifiziert werden.
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