Cover-Bild Parlamentsverwaltung und parlamentarische Kontrolle.
Band 53 der Reihe "Beiträge zum Parlamentsrecht"
109,90
inkl. MwSt
  • Verlag: Duncker & Humblot
  • Themenbereich: Gesellschaft und Sozialwissenschaften - Politik und Staat
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 390
  • Ersterscheinung: 28.05.2002
  • ISBN: 9783428106455
Christian von Boetticher

Parlamentsverwaltung und parlamentarische Kontrolle.

Die Parlamentsverwaltung des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente sind bisher nie Gegenstand vertiefter rechtswissenschaftlicher Untersuchungen gewesen. Im Rahmen dieser Arbeit werden die Handlungen der Parlamentsverwaltung und ihre Stellung im Verwaltungsgefüge zum ersten Mal einer eigenständigen Betrachtung zugeführt.

Dabei werden die Tätigkeiten anhand der Bundestagsverwaltung exemplarisch behandelt und der Aufbau der Verwaltungen der Landesparlamente sowie die Kompetenzen der Parlamentsorgane hinsichtlich der Eigenverwaltung vergleichend untersucht. Der Autor zeigt im dritten Kapitel, daß die Handlungen der Parlamentsverwaltungen sich zunächst in verfassungsrechtliche Dienstleistungstätigkeiten und in verwaltende Tätigkeiten trennen lassen.

Im letzten Kapitel untersucht der Verfasser die Kontrollmöglichkeit des Parlaments hinsichtlich der Eigenverwaltung. Diesbezüglich ist in der parlamentarischen Praxis ein verfassungswidriges Kontrolldefizit auszumachen. Kompetenzen, die dem Parlament zur Kontrolle der Verwaltung zustehen, insbesondere die haushaltsrechtliche Kontrolle, können ihre machthemmende Wirkung nicht entfalten.

Zur Beseitigung dieses Defizits wird mehr Transparenz in Form verbesserter Kontrollmöglichkeiten durch das Wahlvolk vorgeschlagen. Christian v. Boetticher zeigt, daß dieses nur durch vertiefte Rechenschaftspflichten und eine verstärkte Kontrolle durch die Rechnungshöfe gewährleistet werden kann. Deren Berichte sollen durch eine parteipolitisch neutrale und unabhängige Kommission bewertet werden, welche jährlich Veränderungsvorschläge unterbreitet. Vorgeschlagen wird auch, die Parlamentsverwaltung einem vom Parlament zu wählenden und zu kontrollierenden Direktor zu unterstellen und dem Präsidenten nur die Dienstleistungstätigkeiten der Parlamentsverwaltung zuzuordnen.

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