Cover-Bild Die sogenannte Akzessorietät der Bürgschaft.
Band 254 der Reihe "Schriften zum Bürgerlichen Recht"
99,90
inkl. MwSt
  • Verlag: Duncker & Humblot
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 339
  • Ersterscheinung: 09.10.2001
  • ISBN: 9783428102983
Christoph Schmidt

Die sogenannte Akzessorietät der Bürgschaft.

Ein Beitrag zur Lehre vom Rechtsgrund beim Verpflichtungsgeschäft.
Schon seit dem römischen Recht wird die Bürgschaft als akzessorisches Rechtsinstitut angesehen. Dabei verbindet man mit dem Begriff "Akzessorietät" die Vorstellung, daß die Schuld des Bürgen unmittelbar und dauernd von der Hauptschuld abhängig sei. Dieses Konzept liegt auch dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrunde und war bisher in Literatur und Rechtsprechung nahezu unbestritten. Der Autor versucht die Unrichtigkeit dieser Vorstellung von der Akzessorietät aufzuzeigen und sie durch ein geeigneteres Konzept zu ersetzen.

Im ersten Teil stellt Christoph Schmidt zunächst die verschiedenen Auffassungen zur Grundlage der Akzessorietät der Bürgschaft dar. Im Anschluß wird dann aufgezeigt, daß das herkömmliche Verständnis eine Reihe ausgewählter Fallgestaltungen nicht schlüssig zu erklären vermag. Hierauf aufbauend gibt der Autor im zweiten, dem Hauptteil der Arbeit, eine eigene Vorstellung davon, was unter "Akzessorietät" bei der Bürgschaft zu verstehen ist. Dabei geht er vom Schuldversprechen aus und untersucht eingehend die umstrittene Frage, was unter dem Rechtsgrund beim Verpflichtungsgeschäft sowie unter "Kausalität" bzw. "Abstraktion" zu verstehen ist. Die hierbei gewonnenen Ergebnisse überträgt Christoph Schmidt auf die Bürgschaft und er kommt zu dem Schluß, daß Akzessorietät und Kausalität der Bürgschaft gleichzusetzen seien. Im dritten Teil verteidigt der Autor seine Vorstellung von der Akzessorietät gegen mögliche Kritik. Außerdem zeigt er anhand der im ersten Teil angesprochenen Fallgestaltungen sowie der Bürgschaft auf erstes Anfordern auf, welche Vorteile sein Konzept im Vergleich zum herkömmlichen bietet.

Abschließend überträgt der Autor die gewonnenen Erkenntnisse auf andere akzessorische Rechtsinstitute wie Hypothek und Fahrnispfandrecht.

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