36,30
€
inkl. MwSt
- Verlag: Bilanz-Verlag
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 224
- Ersterscheinung: 23.08.2021
- ISBN: 9783902790224
Anlagegüter von A - Z
Nachschlagewerk mit 1.000 Begriffen
Die Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens – von den immateriellen Vermögensgegenständen über die Sachanlagen bis zu den Finanzanlagen – sind eben-so zahlreich wie die Unternehmen, in denen diese Wirtschaftsgüter eingesetzt werden.
Wir haben einen umfassenden Streifzug durch diese Anlagegüter vorgenommen, diese alphabetisch von A bis Z geordnet, die einzelnen Begriffe erläutert, die üblichen, deutschen oder gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze zitiert und jeweils ein Konto der Finanzbuchhaltung vorgeschlagen. Die gesetzlichen Änderungen durch die COVID-19-Maßnahmen, wie z.B. Investitionsprämien, degressive AfA u.a. wurden eingebaut.
Sofern keine österreichischen gesetzlichen Regelungen vorliegen, können nach den ESt-Richtlinien, Rz 3115 die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel für die Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden. Für die Nutzungsdauer von Baugeräten, die in der österreichischen Baugeräteliste enthalten sind, können laut Info des BMF für Anschaffungen, die vor dem 1.1.2017 beginnen, diese um 50 % erhöhten Werte der steuerlichen AfA zu Grunde gelegt werden. Die Neuerungen bei den steuerrechtlichen AfA-Sätzen für Gebäude (doppelte AfA bzw. dreifache AfA) gelten für Anschaffungen bzw. Herstellungen ab 30.6.2020
Das Werk erläutert 1.000 Begriffe aus dem Anlagevermögen. Neben den als Anlagegüter auszuweisenden Investitionen werden auch gegenteilige Fälle zitiert, also die Aufwendungen, die nicht aktiviert werden dürfen, sondern sofort abzugsfähigen Betriebsaufwand darstellen.
Für die Verwendung eines bestimmten Kontenrahmens bzw. bestimmter Kontonummern gibt es keine gesetzliche Vorschrift, daher ist die Bezeichnung der Konten grundsätzlich freigestellt. Verlangt wird jedoch Übersichtlichkeit. Häufig wird der „Österreichische Einheitskontenrahmen 2000“ des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Basis verwendet.
Bei Wirtschaftsgütern, die unmittelbar dem Betriebszweck eines Energieversorgungsunternehmens dienen, bestimmt sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der Tabelle lt. Anhang I der ESt-Richtlinien, die wir am Ende dieses Werkes angefügt haben. Diese Regelung gilt für die Inbetriebnahme von Wirtschaftsgütern in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 beginnen (EStR, Rz 3115b).
Gesetzlich vorgeschrieben ist allerdings die Gliederung der Positionen des Anlagevermögens in der Unternehmensbilanz (§ 224 Abs. 1 UGB). Auf der folgenden Seite finden Sie diese Gliederung.
Wir freuen uns, allen Bilanzbuchhalter(innen) und Buchhalter(innen), Geschäftsführer(innen) und Prokurist(innen), den Wirtschaftstreuhänder(innen), allen Lehrenden und Lernenden und auch allen Unternehmer(innen) ein kompetentes und verständliches Nachschlagewerk bieten zu können.
Wir haben einen umfassenden Streifzug durch diese Anlagegüter vorgenommen, diese alphabetisch von A bis Z geordnet, die einzelnen Begriffe erläutert, die üblichen, deutschen oder gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze zitiert und jeweils ein Konto der Finanzbuchhaltung vorgeschlagen. Die gesetzlichen Änderungen durch die COVID-19-Maßnahmen, wie z.B. Investitionsprämien, degressive AfA u.a. wurden eingebaut.
Sofern keine österreichischen gesetzlichen Regelungen vorliegen, können nach den ESt-Richtlinien, Rz 3115 die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel für die Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden. Für die Nutzungsdauer von Baugeräten, die in der österreichischen Baugeräteliste enthalten sind, können laut Info des BMF für Anschaffungen, die vor dem 1.1.2017 beginnen, diese um 50 % erhöhten Werte der steuerlichen AfA zu Grunde gelegt werden. Die Neuerungen bei den steuerrechtlichen AfA-Sätzen für Gebäude (doppelte AfA bzw. dreifache AfA) gelten für Anschaffungen bzw. Herstellungen ab 30.6.2020
Das Werk erläutert 1.000 Begriffe aus dem Anlagevermögen. Neben den als Anlagegüter auszuweisenden Investitionen werden auch gegenteilige Fälle zitiert, also die Aufwendungen, die nicht aktiviert werden dürfen, sondern sofort abzugsfähigen Betriebsaufwand darstellen.
Für die Verwendung eines bestimmten Kontenrahmens bzw. bestimmter Kontonummern gibt es keine gesetzliche Vorschrift, daher ist die Bezeichnung der Konten grundsätzlich freigestellt. Verlangt wird jedoch Übersichtlichkeit. Häufig wird der „Österreichische Einheitskontenrahmen 2000“ des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Basis verwendet.
Bei Wirtschaftsgütern, die unmittelbar dem Betriebszweck eines Energieversorgungsunternehmens dienen, bestimmt sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der Tabelle lt. Anhang I der ESt-Richtlinien, die wir am Ende dieses Werkes angefügt haben. Diese Regelung gilt für die Inbetriebnahme von Wirtschaftsgütern in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 beginnen (EStR, Rz 3115b).
Gesetzlich vorgeschrieben ist allerdings die Gliederung der Positionen des Anlagevermögens in der Unternehmensbilanz (§ 224 Abs. 1 UGB). Auf der folgenden Seite finden Sie diese Gliederung.
Wir freuen uns, allen Bilanzbuchhalter(innen) und Buchhalter(innen), Geschäftsführer(innen) und Prokurist(innen), den Wirtschaftstreuhänder(innen), allen Lehrenden und Lernenden und auch allen Unternehmer(innen) ein kompetentes und verständliches Nachschlagewerk bieten zu können.
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