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inkl. MwSt
- Verlag: Hermann Luchterhand Verlag
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 220
- Ersterscheinung: 05.2021
- ISBN: 9783472096795
Die Überleitung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 93 SGB XII
Fragen aus der Praxis – Antworten für die Praxis
In der Sozialhilfe kann der Sozialhilfeträger einen Anspruch eines Leistungsberechtigten auf sich überleiten, wenn er
Sozialhilfeleistungen erbracht hat, die er nicht hätte erbringen müssen, wenn der Anspruch erfüllt worden wäre. Das
Werk befasst sich deshalb mit dem Thema der »Überleitung von zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß § 93 SGB XII«.
Im Zentrum der dargestellten Praxisfälle stehen Schenkungsrückforderungsansprüche, erbrechtliche Ansprüche
wie z.B. Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche. Behandelt werden auch die Kostenerstattungsansprüche
im 13. Kapitel des SGB XII, weil durch Vertragsgestaltungen oftmals versucht wird, den Zugriff des Sozialamtes auf Einkommen oder Vermögen der leistungsberechtigten Person zu verhindern.
Das Werk schlägt dem Nutzer praxisgerechte Lösungen im rechtlichen Kontext vor, da isolierte Lehrbuchausführungen
oder Kommentierungen einzelner Rechtsnormen häufig nicht genügen, komplexe Fallfragen der Praxis zufriedenstellend
zu lösen.
Sozialhilfeleistungen erbracht hat, die er nicht hätte erbringen müssen, wenn der Anspruch erfüllt worden wäre. Das
Werk befasst sich deshalb mit dem Thema der »Überleitung von zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß § 93 SGB XII«.
Im Zentrum der dargestellten Praxisfälle stehen Schenkungsrückforderungsansprüche, erbrechtliche Ansprüche
wie z.B. Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche. Behandelt werden auch die Kostenerstattungsansprüche
im 13. Kapitel des SGB XII, weil durch Vertragsgestaltungen oftmals versucht wird, den Zugriff des Sozialamtes auf Einkommen oder Vermögen der leistungsberechtigten Person zu verhindern.
Das Werk schlägt dem Nutzer praxisgerechte Lösungen im rechtlichen Kontext vor, da isolierte Lehrbuchausführungen
oder Kommentierungen einzelner Rechtsnormen häufig nicht genügen, komplexe Fallfragen der Praxis zufriedenstellend
zu lösen.
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