Cover-Bild Das familienrechtliche Mandat - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Verlöbnis und Ehe
Band der Reihe "Das Mandat"
49,00
inkl. MwSt
  • Verlag: Deutscher Anwaltverlag & Institut der Anwaltschaft GmbH
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 336
  • Ersterscheinung: 07.12.2017
  • ISBN: 9783824013715
Gerd Weinreich, Maren Waruschewski

Das familienrechtliche Mandat - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Verlöbnis und Ehe

Dieser Band ist ein weiterer Teil der Reihe „Das familienrechtliche Mandat". Das Buch schlägt einen Bogen über die nichteheliche Lebensgemeinschaft, das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern das Verlöbnis die Eheschließung die Ehescheidung. Die praktische Relevanz dieser Themen ergibt sich allein aus der Tatsache, dass es in der Bundesrepublik im Jahr 2014 etwa 17,5 Millionen nichteheliche Partnerschaften gab. Geht man davon aus, dass nicht verheiratet zusammen lebende Menschen genauso viel Streit miteinander haben wie Eheleute, erkennt man das enorme Konfliktpotential. Sind die Partner nicht miteinander verheiratet, haben aber gemeinsame Kinder, so stellen sich zahlreiche Rechtsfragen auch dann, wenn die Partner noch harmonisch zusammenleben. Das Verlöbnis scheint zwar antiquiert, sieht man es aber als das was es ist, nämlich das gegenseitige Versprechen, die Ehe miteinander einzugehen, so ist es nach wie vor weit verbreitet. Dass die Eheschließung und insbesondere natürlich die Ehescheidung für die anwaltliche Praxis von großer Bedeutung sind, bedarf keiner besonderen Betonung. Auch das Verlöbnis kann zahlreiche Rechtsfolgen auslösen, vom Zeugnisverweigerungsrecht über Schadensersatzansprüche bis hin zu ausländerrechtlichen Folgen. Die Autoren zeigen die sich stellenden Rechtsprobleme auf und bieten Lösungen an. Das Buch enthält zahlreiche praktische Hinweise und Arbeitshilfen, insbesondere auch Muster, z. B. für Vertragsgestaltungen oder Anträge. Dabei ist es im Hinblick auf die Auswertung von Rechtsprechung und Gesetzgebung auf dem neuesten Stand und hat beispielsweise auch die gerade erst in Kraft getretene Änderung des § 1353 BGB mit der Einführung der sogenannten Ehe für alle mit berücksichtigt.

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