Cover-Bild Gai Institutiones III 88 - 181.
Band 35 der Reihe "Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F."
129,90
inkl. MwSt
  • Verlag: Duncker & Humblot
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 617
  • Ersterscheinung: 19.10.1999
  • ISBN: 9783428098835
Hein L. W. Nelson, Ulrich Manthe

Gai Institutiones III 88 - 181.

Die Kontraktsobligationen. Text und Kommentar. (Studia Gaiana VIII).
Die vertragliche Verpflichtung, der contractus, ist das zentrale Thema des in dieser Arbeit behandelten Gaiusabschnitts: Darlehen, Stipulation, Bürgschaft, schriftlicher Vertrag und Schuldbuchung (der sogenannte Litteralkontrakt), Kauf und Verkauf, Vermietung und Verdingung, Gesellschaft und Genossenschaft, Auftrag, Erwerb von vertragsmäßigen Rechten usw.

Ausgangspunkt für den Kommentar ist der betreffende Gaiustext, institutiones III 88-181. Er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (Codex Veronensis 13, olim XV), der Studemundschen Nachschrift und der Florentiner Pergamentblätter (PSI. 1182) neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text; auffällige Fehlerquellen, etwa falsch interpretierte Unzialsiglen, finden dabei besondere Berücksichtigung. Da von einem der Florentiner Blätter, dem beiderseitig beschriebenen Folium E/F, bisher noch keine Abbildung publiziert worden war (es befindet sich in stark zerfetztem Zustand), sind neuhergestellte Fotos mit diplomatischen Abdrucken abgebildet worden.

Außer den juristischen Themen wird im Kommentar auch den sprachlichen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Es zeigt sich, daß das Latein des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das gajanische Juristenlatein nicht ausgenommen, sich in mehrfacher Hinsicht vom Latein der ciceronischen Zeit unterschieden hat. Die Mißachtung jener Tatsache hat häufig zu Fehlinterpretationen Anlaß gegeben. Wie bekannt, sind deswegen sogar mehrere Gaiuspassagen der Interpolation verdächtigt worden.

Unterschiedliche Probleme, welche die Forschung seit längerer Zeit beschäftigt haben, werden separat behandelt. Ein Vergleich der Florentiner Textstücke mit den entsprechenden Passagen des Veronensis führt zu dem Ergebnis, daß die florentinischen Texte auf eine ältere Version des Gaiuswerkes zurückgehen als die veronensischen. Gaius hat sogar bei einer Revision des Lehrbuchs den Abschnitt über die archai

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