19,80
€
inkl. MwSt
- Verlag: Wolters Kluwer Deutschland
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 328
- Ersterscheinung: 03.2019
- ISBN: 9783896995193
Leitfaden bAV: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Ein Kurzkommentar
Die bAV-Welt erfindet sich gerade neu. Die Umsetzung des BRSG bringt frischen Wind in die Branche, sorgt aber auch für große Unsicherheiten. Seit dem Inkrafttreten am 01.01.2018 sind einige Regelungen bereits anzuwenden, andere folgen noch.
Auf Grundlage der ersten Praxiserfahrungen hat sich das Autorenteam renommierter bAV-Experten dazu entschieden, den in der Branche bereits sehr geschätzten Kurzkommentar in einer dritten Auflage neu aufzulegen.
Was ist neu in der 3. Auflage?
Die dritte Auflage ordnet die Kapitel so an, dass noch klarer ersichtlich ist, welche Regelungen ab 01.01.2018 für die gesamte bAV-Welt gelten und welche Regelungen spezifisch für die sogenannten Sozialpartnermodelle (bAV II-Welt) anzuwenden sind. Neuere Entwicklungen und Diskussionen sind berücksichtigt, insbesondere:
Im Arbeitsrecht: Erweiterte Ausführungen zum Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG und dessen praktische Umsetzung.
Im Steuerrecht: Das BMF-Schreiben vom 06.12.2017 zur steuerlichen Förderung der bAV.
Im Aufsichtsrecht: Der Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe aba/IVS „Die reine Beitragszusage gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz“ 11/2017 sowie ein ausführliches Kapitel zur Pufferbildung.
Im Sozialversicherungsrecht: Die Auslegung der Bereichsausnahme des § 229 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz SGB V nach dem Rundschreiben RS 2018/021 vom 11.01.2018 des GKV-Spitzenverbandes sowie Berücksichtigung und Berechnung von Leistungen der GRV, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, nach dem Rundschreiben 2017/2 vom 14.11.2017 „Einsatz des Einkommens und Vermögens Bundesauftragsverwaltung Viertes Kapitel SGB XII des Bundesarbeitsministeriums für Arbeit und Soziales".
Unsere nunmehr vier renommierten bAV-Experten Dr. Klaus Friedrich, Margret Kisters-Kölkes, Ralf Linden und Dr. Henriette Meissner haben einen Kurzkommentar geschaffen, der die Zusammenhänge im Reformgesetz für die Anwender in der Praxis nachvollziehbar macht und die nötige Orientierung bei der Umsetzung der neuen Regeln bringt.
Das BRSG bringt eine starke Zäsur zwischen der bisherigen betrieblichen Altersversorgung (bAV) und dem neuen Sozialpartnermodell mit sich. Es bietet aber auch reichlich Chancen, mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder ins Gespräch zu gehen.
Kern des BRSG ist das neue Sozialpartnermodell. Es erlaubt eine reine Beitragszusage und wird flankiert durch steuer-, aufsichts- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Das Reformgesetz hat aber auch Auswirkungen für die bisherige bAV-Welt. Aufgrund der Regelung zum Arbeitgeberzuschuss besteht beispielsweise ein akutes Handlungserfordernis bei den Arbeitgebern im Umgang mit bisher gezahlten Zuschüssen. Das gilt in jedem Fall für Neueintritte, aber auch schon für Bestandsfälle.
Der Kurzkommentar wurde so verfasst, dass gerade die Anwender in der Praxis, z.B. Personaler, Betriebsräte, Verhandlungsführer der Sozialpartner, Berater, Asset-Manager u.v.a.m. die Zusammenhänge im Reformgesetz nachvollziehen können. Dabei hat jeder Autor seinen Themenbereich in einem eigenen Kapitel behandelt, um das BRSG aus unterschiedlichen Perspektiven bzw. die verschiedenen Rechtsgebiete betrachten zu können.
Auf Grundlage der ersten Praxiserfahrungen hat sich das Autorenteam renommierter bAV-Experten dazu entschieden, den in der Branche bereits sehr geschätzten Kurzkommentar in einer dritten Auflage neu aufzulegen.
Was ist neu in der 3. Auflage?
Die dritte Auflage ordnet die Kapitel so an, dass noch klarer ersichtlich ist, welche Regelungen ab 01.01.2018 für die gesamte bAV-Welt gelten und welche Regelungen spezifisch für die sogenannten Sozialpartnermodelle (bAV II-Welt) anzuwenden sind. Neuere Entwicklungen und Diskussionen sind berücksichtigt, insbesondere:
Im Arbeitsrecht: Erweiterte Ausführungen zum Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG und dessen praktische Umsetzung.
Im Steuerrecht: Das BMF-Schreiben vom 06.12.2017 zur steuerlichen Förderung der bAV.
Im Aufsichtsrecht: Der Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe aba/IVS „Die reine Beitragszusage gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz“ 11/2017 sowie ein ausführliches Kapitel zur Pufferbildung.
Im Sozialversicherungsrecht: Die Auslegung der Bereichsausnahme des § 229 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz SGB V nach dem Rundschreiben RS 2018/021 vom 11.01.2018 des GKV-Spitzenverbandes sowie Berücksichtigung und Berechnung von Leistungen der GRV, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, nach dem Rundschreiben 2017/2 vom 14.11.2017 „Einsatz des Einkommens und Vermögens Bundesauftragsverwaltung Viertes Kapitel SGB XII des Bundesarbeitsministeriums für Arbeit und Soziales".
Unsere nunmehr vier renommierten bAV-Experten Dr. Klaus Friedrich, Margret Kisters-Kölkes, Ralf Linden und Dr. Henriette Meissner haben einen Kurzkommentar geschaffen, der die Zusammenhänge im Reformgesetz für die Anwender in der Praxis nachvollziehbar macht und die nötige Orientierung bei der Umsetzung der neuen Regeln bringt.
Das BRSG bringt eine starke Zäsur zwischen der bisherigen betrieblichen Altersversorgung (bAV) und dem neuen Sozialpartnermodell mit sich. Es bietet aber auch reichlich Chancen, mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder ins Gespräch zu gehen.
Kern des BRSG ist das neue Sozialpartnermodell. Es erlaubt eine reine Beitragszusage und wird flankiert durch steuer-, aufsichts- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Das Reformgesetz hat aber auch Auswirkungen für die bisherige bAV-Welt. Aufgrund der Regelung zum Arbeitgeberzuschuss besteht beispielsweise ein akutes Handlungserfordernis bei den Arbeitgebern im Umgang mit bisher gezahlten Zuschüssen. Das gilt in jedem Fall für Neueintritte, aber auch schon für Bestandsfälle.
Der Kurzkommentar wurde so verfasst, dass gerade die Anwender in der Praxis, z.B. Personaler, Betriebsräte, Verhandlungsführer der Sozialpartner, Berater, Asset-Manager u.v.a.m. die Zusammenhänge im Reformgesetz nachvollziehen können. Dabei hat jeder Autor seinen Themenbereich in einem eigenen Kapitel behandelt, um das BRSG aus unterschiedlichen Perspektiven bzw. die verschiedenen Rechtsgebiete betrachten zu können.
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