Band 312
der Reihe "Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht"
99,90
€
inkl. MwSt
- Verlag: Duncker & Humblot
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 447
- Ersterscheinung: 14.11.2012
- ISBN: 9783428137879
Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz als Privatrecht.
Funktion und Schutz der arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbote des AGG.
Eine konkrete dogmatische Fundierung des seit 2006 geltenden AGG wurde bisher nicht unternommen. Diese Lücke will der Autor schließen. Ziel seiner Arbeit ist die Integration des Gesetzes in das Privatrecht. Zunächst wird der privatrechtliche Grundansatz dargelegt, der besagt, dass die Zuweisung und der Schutz von Rechtspositionen Aufgabe des Privatrechts ist. Sodann werden die Entwicklung des arbeitsrechtlichen Diskriminierungsschutzes sowie des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts skizziert und Parallelen aufgezeigt. Darauf aufbauend wird die These entwickelt, dass das AGG in seinem arbeitsrechtlichen Teil ein Spezialgesetz zum Schutz des Persönlichkeitsrechts im Beschäftigungsverhältnis darstellt. Die zahlreich hiergegen erhobenen Einwände werden untersucht. Dabei zeigt sich unter anderem, dass es sich bei der Teilhabe nicht um eine eigene Funktion, sondern nur um den Reflex des zentralen Integritätsschutzes handelt. Die aus der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse werden im nächsten Schritt auf die Einzelprobleme übertragen. Daraus ergibt sich etwa, dass der Anspruch in § 15 I AGG nur auf das negative Interesse gerichtet ist und dass § 15 II AGG eines der drei zentralen Schutzrechte enthält. Die Kriterien, die zur Bemessung der Entschädigung herangezogen werden, werden genauso auf ihre Systemkonformität untersucht wie Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation. Dabei zeigt sich, dass es sich im Kern um deliktische Vorschriften handelt. Ebenso wird herausgearbeitet, dass die Verschuldenshaftung in § 15 I 2 AGG europarechtskonform ist. Schließlich wendet sich Johannes Bader den beiden im arbeitsrechtlichen Teil des AGG fehlenden Schutzrechten zu und untersucht, inwieweit auch Bereicherungsansprüche sowie negatorische Rechtsverwirklichungsansprüche anzuerkennen sind.
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