16,90
€
inkl. MwSt
- Verlag: Alpmann und Schmidt
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 153
- Ersterscheinung: 13.04.2011
- ISBN: 9783867521888
BGB AT 2
Ziel
Das Verständnis der Rechtsgeschäftslehre bildet die Grundlage für die Lösung eines jeden Zivilrechtsfalles. Denn die Regeln über Rechtsgeschäfte gelten im gesamten Privatrecht.
Das Skript berücksichtigt die Rechtsprechung und Literatur bis März 2011.
Inhalt
1. Teil: Die Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags:
Die mangelnde Geschäftsfähigkeit;
Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß §§ 134, 138;
Das formbedürftige Rechtsgeschäft;
Die Nichtigkeit der Willenserklärung nach erfolgter Anfechtung;
Die Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung
2. Teil: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff.
Einbeziehung der AGB als Vertragsbestandteil
Die Auslegung und Inhaltskontrolle
Die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung, § 306
3. Teil: Fristen, Termine, Verjährung
Vermittelt wird der Lehrstoff durch systematische Darstellung und – wie bewährt – anhand von Fällen und zahlreichen anschaulichen Beispielen.
Das Verständnis der Rechtsgeschäftslehre bildet die Grundlage für die Lösung eines jeden Zivilrechtsfalles. Denn die Regeln über Rechtsgeschäfte gelten im gesamten Privatrecht.
Das Skript berücksichtigt die Rechtsprechung und Literatur bis März 2011.
Inhalt
1. Teil: Die Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags:
Die mangelnde Geschäftsfähigkeit;
Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß §§ 134, 138;
Das formbedürftige Rechtsgeschäft;
Die Nichtigkeit der Willenserklärung nach erfolgter Anfechtung;
Die Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung
2. Teil: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff.
Einbeziehung der AGB als Vertragsbestandteil
Die Auslegung und Inhaltskontrolle
Die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung, § 306
3. Teil: Fristen, Termine, Verjährung
Vermittelt wird der Lehrstoff durch systematische Darstellung und – wie bewährt – anhand von Fällen und zahlreichen anschaulichen Beispielen.
Meinungen aus der Lesejury
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