Band
der Reihe "Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht"
405,00
€
inkl. MwSt
- Verlag: Helbing & Lichtenhahn
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 1213
- Ersterscheinung: 01.10.2012
- ISBN: 9783719030872
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)
Martin Zweifel (Herausgeber), Michael Beusch (Herausgeber), Maja Bauer-Balmelli (Herausgeber)
Als solide Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für höchste Ansprüche hat sich der Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht bereits mit dem Erscheinen der ersten Bände in der Beratungspraxis durchgesetzt. Die fundierte Darstellung der rechtlichen Grundlagen der schweizerischen Steuerrechtsordnung und das Aufzeigen praxisnaher Lösungen im täglichen Kampf um Rechtsfindung und Rechtsgestaltung sind sein Anliegen. Er erscheint in 8 Bänden und erläutert die wsichtigsten Bundeserlasse zum Steuerrecht: StHG, DBG, MWStG, VStG, StG. Umfassende Information bietet das Werk aber auch zu wichtigen angrenzenden Gebieten, wie dem Interkantonalen Steuerrecht und dem Internationalen Steuerrecht. Die Verrechnungssteuer ist zweifelsohne Dauerbrenner im steuerlichen Alltag der steuerpflichtigen Unternehmen und deren Berater, und sie gibt trotz ihres auf den ersten Blick sehr einfachen Besteuerungsansatzes laufend Anlass zu schwierigen Anwendungsfragen. Zur Neuauflage von Band «Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)» Die 2. Auflage des Kommentars zum Schweizerischen Steuerrecht informiert wiederum prägnant, präzise und umfassend über alle wichtigen Themen des Verrechnungssteuergesetzes und gibt Antwort auf die in der Praxis relevanten Fragen. Eingearbeitet sind die gesamte Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Praxis der Rekurs- und Steuerbehörden, die Kreisschreiben und Merkblätter der Eidgenössischen Steuerverwaltung und die wesentliche Literatur seit der Vorauflage. Ein weiterer Schwerpunkt der Neuauflage ist die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes zur Belebung des schweizerischen Kapitalmarktes, die bei den Erläuterungen bereits berücksichtigt wurde.
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