Cover-Bild Abfindungsregelungen zur Vermeidung der Kündigungsschutzklage
118,00
inkl. MwSt
  • Verlag: Kovac, Dr. Verlag
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 524
  • Ersterscheinung: 03.2009
  • ISBN: 9783830043140
Jürgen Bauer

Abfindungsregelungen zur Vermeidung der Kündigungsschutzklage

Eine systematische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des § 1 a KSchG
Seit geraumer Zeit wird in der arbeitsrechtlichen Literatur das Verhältnis von Abfindungszahlungen und Kündigungsschutz diskutiert. Jenseits der gerichtlichen Festsetzung einer Abfindungszahlung nach §§ 9, 10 KSchG können Abfindungszahlungen Bestandteil von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie Sozialplänen sein. Die Vereinbarung eines Aufhebungs- und Abwicklungsvertrages ist jedoch sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber nicht immer ohne Nachteil. Dies gilt insbesondere für mögliche sozialrechtliche Folgen. Zum 01.01.2004 wurde in Form des § 1 a KSchG normiert, dass der Arbeitgeber für den Fall des Verzichts des Arbeitnehmers auf Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Abfindung zahlen kann. Die Regelung des § 1 a KSchG wird in der arbeitsrechtlichen Diskussion zumeist als unzureichend empfunden, wobei vielfältige Einzelfragen zu § 1 a KSchG streitig sind. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer praxisgerechten gesetzlichen Normierung von Abfindungszahlungen zur Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit. Dabei wird in dem Buch auf die bestehenden abfindungsrechtlichen Vorschläge eingegangen und auch auf Abfindungsregelungen im internationalen Vergleich Bezug genommen. Zur Entwicklung einer Abfindungslösung ist es notwendig, die bestehenden grundrechtlichen, europarechtlichen und sonstigen Vorgaben zu beachten. Unter Berücksichtigung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse wird in der Studie ein Abfindungskonzept erarbeitet. Dieses hat die Einführung einer Abfindungspflicht bei betriebsbedingten Kündigungen und die Schaffung der Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung zur Ersetzung des Bestandsschutzes durch einen Abfindungsschutz zum Gegenstand. Hierzu werden die wesentlichen Regelungsvorschläge in konkrete Gesetzesformulierungen umgesetzt.

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