Band 229
der Reihe "Schriften zum Strafrecht"
79,90
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inkl. MwSt
- Verlag: Duncker & Humblot
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 252
- Ersterscheinung: 27.02.2012
- ISBN: 9783428137046
Der Strafgrund der Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2, Alt. 3 StGB.
Die Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2, Alt. 3 StGB ist eine – auch für die Rechtspraxis bedeutende – Vorschrift, deren Legitimität und Interpretation bis heute umstritten sind. Karina Becker unterzieht diese Strafbarkeit einer kritischen Überprüfung, indem sie sowohl aktuelle Auslegungsfragen als auch die grundlegende Frage der Strafwürdigkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens untersucht. Für eine umfassende Behandlung dieser Problematik werden neben der Entstehungsgeschichte auch die übrigen Begehungsvarianten des § 30 StGB in die Überlegungen einbezogen.
Bei der Auslegung des § 30 StGB geht die Autorin von dem herrschenden Verständnis der Norm und den üblicherweise angeführten Strafgründen aus, wobei sie die bestehenden Problemfelder einer gründlichen Analyse unterzieht und neue Differenzierungsvorschläge erarbeitet. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass sich die herrschende Auslegung in weiten Teilen nicht mit den von ihr angeführten Strafgründen vereinbaren lässt.
Im Rahmen der Überprüfung der Legitimität der Verabredungsstrafbarkeit wird der Unrechtsgehalt einer solchen Verabredung ermittelt, um anschließend die üblicherweise als Strafgrund angeführte erhöhte Gefährlichkeit dieser Vorbereitungshandlung zu untersuchen. Die umfassende Überprüfung der angeführten Strafgründe führt zu der entscheidenden These der Arbeit: Eine Legitimierung der Verabredungsstrafbarkeit – wie auch der Strafbarkeit der übrigen Varianten des § 30 StGB – ist wegen des zu geringen Unrechtsgehaltes nicht möglich.
Bei der Auslegung des § 30 StGB geht die Autorin von dem herrschenden Verständnis der Norm und den üblicherweise angeführten Strafgründen aus, wobei sie die bestehenden Problemfelder einer gründlichen Analyse unterzieht und neue Differenzierungsvorschläge erarbeitet. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass sich die herrschende Auslegung in weiten Teilen nicht mit den von ihr angeführten Strafgründen vereinbaren lässt.
Im Rahmen der Überprüfung der Legitimität der Verabredungsstrafbarkeit wird der Unrechtsgehalt einer solchen Verabredung ermittelt, um anschließend die üblicherweise als Strafgrund angeführte erhöhte Gefährlichkeit dieser Vorbereitungshandlung zu untersuchen. Die umfassende Überprüfung der angeführten Strafgründe führt zu der entscheidenden These der Arbeit: Eine Legitimierung der Verabredungsstrafbarkeit – wie auch der Strafbarkeit der übrigen Varianten des § 30 StGB – ist wegen des zu geringen Unrechtsgehaltes nicht möglich.
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