Band 240
der Reihe "Schriften zur Rechtstheorie"
99,90
€
inkl. MwSt
- Verlag: Duncker & Humblot
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 455
- Ersterscheinung: 19.09.2008
- ISBN: 9783428122950
Normativität und Risikoentscheidung.
Untersuchungen zur Theorie der Rechtsgüterrelationen.
Rechtsanwendung sieht sich zwei fundamentalen Schwierigkeiten ausgesetzt. Gibt es doch empirische Unschärfen der Wirklichkeit und normative Unschärfen der Rechtsordnung selbst. Beide Ungewißheitsbedingungen beeinflussen den Rechtsanwendungsprozeß. Kann dieser vollständig vorhersehbar sein, solange es am Wissen über die Wirklichkeit bzw. am Wissen über die Rechtsordnung mangelt? Oder gilt vielmehr das Gegenteil: Rechtsanwender müssen im Einzelfall eingreifen und verbleibende Ungewißheiten beheben?
Früher hat man das Problem des Wissens naiv gelöst. In Bezug auf die Wirklichkeit müsse man die Augen öffnen und wahrnehmen, wie die Welt aussieht, das Wissen komme von der Beobachtung. Rechtsordnungen müsse man "lesen", um zu verstehen, wie sie beschaffen sind. Aber beides gelingt selten vollständig. Infolgedessen geht die heute weitgehend anerkannte Auffassung von der sog. Wertungsabhängigkeit der Rechtsanwendung aus. Normanwendung sei eben gleichzeitig immer auch "ein Stück weit" Rechtsetzung. Aber diese Position ist methodologisch ebenso voraussetzungs- wie folgenreich. Sie beantwortet vor allem nicht, ob die Unschärfen der Wirklichkeit und der Rechtsordnung notwendigerweise behoben werden müssen.
Früher hat man das Problem des Wissens naiv gelöst. In Bezug auf die Wirklichkeit müsse man die Augen öffnen und wahrnehmen, wie die Welt aussieht, das Wissen komme von der Beobachtung. Rechtsordnungen müsse man "lesen", um zu verstehen, wie sie beschaffen sind. Aber beides gelingt selten vollständig. Infolgedessen geht die heute weitgehend anerkannte Auffassung von der sog. Wertungsabhängigkeit der Rechtsanwendung aus. Normanwendung sei eben gleichzeitig immer auch "ein Stück weit" Rechtsetzung. Aber diese Position ist methodologisch ebenso voraussetzungs- wie folgenreich. Sie beantwortet vor allem nicht, ob die Unschärfen der Wirklichkeit und der Rechtsordnung notwendigerweise behoben werden müssen.
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