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- Verlag: Kovac, Dr. Verlag
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 184
- Ersterscheinung: 05.2005
- ISBN: 9783830019039
Die Kündigung von Amtsträgern
Auswirkungen von Mängeln im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG auf die ausserordentliche Kündigung von Amtsträgern
Eine Kündigung gegenüber Amtsträgern ist aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Betriebsverfassungs- und Kündigungsschutzgesetz nur aus wichtigem Grund nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Da bei derart eilbedürftigen Entscheidungen, wie der Zustimmung zur ausserordentlichen Kündigung, häufig Mängel während der Beschlussfassung durch den Betriebsrat auftreten können und die Fehlerquellen bei der Betriebsratsbeteiligung vor Ausspruch einer Kündigung vielfältig sind, erlangen die individualrechtlichen Auswirkungen betriebsverfassungsrechtlicher Verstösse eine zentrale Bedeutung. In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich daher immer häufiger die Frage, ob und inwiefern betriebsverfassungsrechtliche Fehler im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung eines Amtsträgers tangieren. Im Rahmen dieser Arbeit werden daher zunächst die unterschiedlichen Möglichkeiten des Auftretens von Mängeln im Zustimmungsverfahren mit ihren Folgen aufgezeigt. Insbesondere wird zwischen Mängeln bereits bei der Einleitung des Zustimmungsverfahrens durch den Arbeitgeber, bei der Beschlussfähigkeit und -fassung des Betriebsrats als Organ sowie bei der Stimmabgabe der Betriebsratsmitglieder differenziert. Im Anschluss hieran werden die Folgen der unterschiedlichen Mängel für den Betriebsratsbeschluss selbst diskutiert. Schliesslich wird der Fall des nichtigen Betriebsratsbeschlusses mit seinen individualrechtlichen Auswirkungen auf die ausgesprochene Kündigung eines Amtsträgers mit Hilfe von bereits bestehenden arbeitsrechtlichen Grundsätzen und Theorien genauer untersucht. In Auseinandersetzung mit der von der Rechtsprechung und Literatur getroffenen Lösung zu individualrechtlichen Folgen nichtiger Beschlüsse wird letztlich eine eigene Konzeption entwickelt.
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