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inkl. MwSt
- Verlag: Nomos
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 689
- Ersterscheinung: 28.06.2011
- ISBN: 9783832954772
Rechtliches Verhalten und die Idee der Gerechtigkeit
Ein anthropologischer Entwurf
Im Mittelpunkt dieser Rechtsphilosophie steht die Entdeckung, durch welche das Recht seine Autonomie gegenüber ethisch-moralischer oder geschichtlich positivistischer Letztbegründung erhält. Sie entwickelte sich aus der Entlastung von ethischen Ansprüchen durch performativ-rituelle Sprechakte, die als symbolische Handlungen ein eigenes System schaffen, in dem alle sozialen Verhaltensweisen auf einen gerechten Ausgleich geprüft werden können.
Inhaltlich werden in Fortentwicklung der transzendentalen Rechtslehre Kants und Fichtes die Rechtsstrukturen aus ihren Bedingungen und zugleich in Auseinandersetzung mit der vergleichenden Verhaltenslehre anthropologisch begründet. Rechtlicher Ausgleich zeigt sich zurückführbar auf den Grundsatz des gegenseitigen Vorteils oder Nutzens, der – nicht utilitaristisch verstanden – sich im Vertragsverhältnis manifestiert.
Das Urmodell des Vertrags begründete trotz seiner Unzulänglichkeit – besonders deutlich erkennbar am Strafrecht – alle Rechtszweige, so auch die Rechtsgemeinschaft des Staates (Gesellschaftsvertrag), der sich als Rechtsstaat jedoch erst aus der Gewaltherrschaft entwickeln musste. Die verschiedenen Vertragstypen, also der Kaufvertrag, der Arbeitsvertrag und der auf das Marktgesetz von Angebot und Nachfrage beschränkte Wirtschaftsvertrag, geraten jedoch in ein schwierig zu erhaltendes Gleichgewicht bei der sozialen Gerechtigkeit und bei den völkerrechtlichen Verträgen mit den eine universale Geltung beanspruchenden Menschenrechten.
Inhaltlich werden in Fortentwicklung der transzendentalen Rechtslehre Kants und Fichtes die Rechtsstrukturen aus ihren Bedingungen und zugleich in Auseinandersetzung mit der vergleichenden Verhaltenslehre anthropologisch begründet. Rechtlicher Ausgleich zeigt sich zurückführbar auf den Grundsatz des gegenseitigen Vorteils oder Nutzens, der – nicht utilitaristisch verstanden – sich im Vertragsverhältnis manifestiert.
Das Urmodell des Vertrags begründete trotz seiner Unzulänglichkeit – besonders deutlich erkennbar am Strafrecht – alle Rechtszweige, so auch die Rechtsgemeinschaft des Staates (Gesellschaftsvertrag), der sich als Rechtsstaat jedoch erst aus der Gewaltherrschaft entwickeln musste. Die verschiedenen Vertragstypen, also der Kaufvertrag, der Arbeitsvertrag und der auf das Marktgesetz von Angebot und Nachfrage beschränkte Wirtschaftsvertrag, geraten jedoch in ein schwierig zu erhaltendes Gleichgewicht bei der sozialen Gerechtigkeit und bei den völkerrechtlichen Verträgen mit den eine universale Geltung beanspruchenden Menschenrechten.
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