- Verlag: Deutsches Jugendinstitut
- Themenbereich: Gesellschaft und Sozialwissenschaften - Soziologie und Anthropologie
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Ersterscheinung: 04.05.2016
- ISBN: 9783863791858
Das Bundeskinderschutzgesetz in der Kinder - und Jugendhilfe
Empirische Befunde zum Stand der Umsetzung auf kommunaler Ebene
Der hier vorgelegte Bericht stellt die
Auswertung der verschiedenen Erhebu
n-
gen in der Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf die retrospektive Gesetzesev
a-
luation des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) für den Bereich der Ki
n-
der-
und Jugendhilfe dar. Für eine abschließende Bewertung der Wirkungen
des BKiSchG ist
es erforderlich, die Befunde der Befragungen mit den Erge
b-
nissen zu den anderen gesellschaftlichen Systemen
(Bildungssystem, medizin
i-
sches System) sowie zu den weiteren Erhebungen im Bereich der Kinder
- und
Jugendhilfe, wie die zu den Hausbesuchen (FU
Berlin)
und
zu den Teilneh
-
me
nden
der Jugendleiterausbildung (Forschungsverbund DJI/TU Dortmund)
in Beziehung z
u setzen
(vgl. Bertsch u.a. 2014, Mühlmann u.a. 2014).
Ziel der Evaluation des BKiSchG ist es, Antworten auf die Frage zu finden,
ob sich die Praxis der Kinder
- und Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes weite
r-
entwickelt.
Das Gesetz zielt vor allem darauf, das
Gefährdungsmanagement in
Bezug auf Kindeswohlgefährdungen zu
verbessern,
die Prävention zu
stärken
sowie eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Kinder
- und Jugendhilfe
sicherzu
stellen
(vgl
. Deutscher Bundestag 2011: 15-
16). Dabei stellt die Ges
et-
zesbegründung
gleichzeitig
klar
, dass sich
der Schutzauftrag des Staates hi
n-
sichtlich Kindern und Jugendlichen nicht nur auf die Reaktion auf (vermutete)
Kindeswohlgefährdungen bezieht, sondern dass „der Staat seinem Schutzau
f-
trag
vermittels eines breiten Spektrums von Hilfen zur Stärkung der Erzi
e-
hungskompetenz der Eltern und zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der
Erziehungsverantwortung in schwierigen Erziehungssituationen nach (kommt
;
Einfügung durch
VerfasserInnen). Präventive Wirkung entfalten zudem
staatl
i-
che oder öffentlich geförderte Leistungen, die primär anderen Zwecken, etwa
der Armutsbekämpfung oder der Gesundheitsvorsorge dienen“ (Deutscher
Bundestag 2011: 15). Das BKiSchG konzentriert sich auf den gesetzgeber
i-
schen
Handlungsbedarf, der
in den „Feldern des präventiven und des interv
e-
nierenden Kinderschutz
es (...) besteht“ (Deutscher Bundestag 2011: 1)
.
Die Evaluation eines Gesetzes soll möglichst die Wirkung der Rechtsse
t-
zung in Beziehung zu Veränderungen in der Praxis setzen. Eine ursächliche
Zuschreibung von einzelnen beobachtbaren Entwicklungen
in der Praxis des
Kinderschutzes
ausschließlich auf die
gesetzliche
n Änderungen ist in diesem
Fall jedoch nicht möglich. B
ereits vor dem BKiSchG wurden
sowohl auf der
Grundlage von Kinderschutzgesetzen
in verschiedenen Bundesländern als
auch auf der Basis fachlicher Überlegungen und den Diskussionen der runden
Tische zum sexuellen Kindesmissbrauch und zur Heimerziehung der 50er und
60er Jahre in der Praxis Verbesserungen im Kinderschutz angestoßen.
Ein Teil dieser Entwicklungen hat im BKischG eine Kodifizierung erfahren.
Zum Teil wurde
n d
amit
eher
Veränderungen der Praxis im Gesetz aufgegriffen
und bundesweit
zum Standard erklärt, als dass im
BKiSchG
grundlegend Ne
u-
es in diesen Bereichen gefordert wurde. Hinzu
kommt, dass
sich
die Frage,
Das Bundeskinderschutzgesetz in der Kinder
- und Jugendhilfe
8
inwiefern das BKiSchG tatsächlich zu einer Verbesserung des Kinderschutzes
in Deutschland beiträgt
, in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitspanne für
die
Evaluation des Gesetzes aus
praktischen Gründen noch nicht endgültig
beantworten lässt
. So erfordert der Prozess der Umsetzung und
Implementi
e-
rung
in der Praxis mehr Zeit
, als seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
bis zum
Zeitpunkt der Evaluation vergangen ist. Insbesondere die Veränd
erungen, die
durch Wiederholungsbefragungen im Längsschnitt verfolgt werden, konnten
an vielen Stellen
zeigen
, dass die Veränderungsprozesse
vielerorts
offensich
t-
lich
noch nicht vollendet worden sind.
Eine Weiterentwicklung der P
raxis im
Sinne des Gesetzes
stellt jedoch eine notwendige Grundlage dafür dar, dass
auch
durch das Gesetz eine Verbesserung des Kinderschutzes erreicht w
erden
kann.
Im Kapitel 2 werden die empirischen Ergebnisse zu den im BKiSchG ent-
haltenen Regelungen zum Auf-
und Ausbau von Vernetzungsstrukturen sowie
den Angeboten im Bereich der Frühen Hilfen dargestellt. Kapitel 3 widmet
sich den empirischen Befunden zu den Strukturen und Verfahren zum U
m-
gang mit Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung und zu der s
trukt
u-
rellen Einbeziehung von Akteuren außerhalb der Kinder
- und Jugendhilfe in
den Schutzauftrag. Kapitel 4 betrachtet die Empirie z
ur Ausgestaltung der G
e-
samtverantwortung des öffentlichen Trägers für die Kinder- und Jugendhilfe.
Die Ergebnisse des Pfle
gekinderhilfeb@rometers bei den Jugendämtern
zur
Pflegekinderhilfe im Jugendamtsbezirk sind im Kapitel 5
zusammengefasst
,
obwohl
dieses
vereinzelt auch Ergebnisse zu den in den Kapitel
n 2 bis 4 th
e-
matisierten Veränderungsbereichen enthält. Da insbesondere der Aspekt der
Kontinuitätssicherung in der Pflegekinder
hilfe eine besondere Bedeutung hat
und die Ergebnisse jeweils möglichst eigens kontextualisiert werden sollten,
haben wir uns für ein gesondertes
Kapitel zur
Pflegekinderhilfe entschieden.
Hierin sind
auch die Ergebnisse
enthalten
, die sich auf die
Szenarien einer Ve
r-
änderung von § 86 (Abs. 6) SGB VIII („Zweijahresregelung“) beziehen. Im
letzten Kapitel des Berichts w
erden
die Datengrundlage
n aller Befunde darg
e-
stellt
Auswertung der verschiedenen Erhebu
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gen in der Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf die retrospektive Gesetzesev
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des BKiSchG ist
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der Jugendleiterausbildung (Forschungsverbund DJI/TU Dortmund)
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(vgl. Bertsch u.a. 2014, Mühlmann u.a. 2014).
Ziel der Evaluation des BKiSchG ist es, Antworten auf die Frage zu finden,
ob sich die Praxis der Kinder
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entwickelt.
Das Gesetz zielt vor allem darauf, das
Gefährdungsmanagement in
Bezug auf Kindeswohlgefährdungen zu
verbessern,
die Prävention zu
stärken
sowie eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Kinder
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(vgl
. Deutscher Bundestag 2011: 15-
16). Dabei stellt die Ges
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der Schutzauftrag des Staates hi
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sichtlich Kindern und Jugendlichen nicht nur auf die Reaktion auf (vermutete)
Kindeswohlgefährdungen bezieht, sondern dass „der Staat seinem Schutzau
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VerfasserInnen). Präventive Wirkung entfalten zudem
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che oder öffentlich geförderte Leistungen, die primär anderen Zwecken, etwa
der Armutsbekämpfung oder der Gesundheitsvorsorge dienen“ (Deutscher
Bundestag 2011: 15). Das BKiSchG konzentriert sich auf den gesetzgeber
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in den „Feldern des präventiven und des interv
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es (...) besteht“ (Deutscher Bundestag 2011: 1)
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Die Evaluation eines Gesetzes soll möglichst die Wirkung der Rechtsse
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ausschließlich auf die
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Fall jedoch nicht möglich. B
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sowohl auf der
Grundlage von Kinderschutzgesetzen
in verschiedenen Bundesländern als
auch auf der Basis fachlicher Überlegungen und den Diskussionen der runden
Tische zum sexuellen Kindesmissbrauch und zur Heimerziehung der 50er und
60er Jahre in der Praxis Verbesserungen im Kinderschutz angestoßen.
Ein Teil dieser Entwicklungen hat im BKischG eine Kodifizierung erfahren.
Zum Teil wurde
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BKiSchG
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kommt, dass
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die Frage,
Das Bundeskinderschutzgesetz in der Kinder
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inwiefern das BKiSchG tatsächlich zu einer Verbesserung des Kinderschutzes
in Deutschland beiträgt
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die
Evaluation des Gesetzes aus
praktischen Gründen noch nicht endgültig
beantworten lässt
. So erfordert der Prozess der Umsetzung und
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in der Praxis mehr Zeit
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Zeitpunkt der Evaluation vergangen ist. Insbesondere die Veränd
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Eine Weiterentwicklung der P
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Sinne des Gesetzes
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auch
durch das Gesetz eine Verbesserung des Kinderschutzes erreicht w
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kann.
Im Kapitel 2 werden die empirischen Ergebnisse zu den im BKiSchG ent-
haltenen Regelungen zum Auf-
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Die Ergebnisse des Pfle
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zur
Pflegekinderhilfe im Jugendamtsbezirk sind im Kapitel 5
zusammengefasst
,
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matisierten Veränderungsbereichen enthält. Da insbesondere der Aspekt der
Kontinuitätssicherung in der Pflegekinder
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und die Ergebnisse jeweils möglichst eigens kontextualisiert werden sollten,
haben wir uns für ein gesondertes
Kapitel zur
Pflegekinderhilfe entschieden.
Hierin sind
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letzten Kapitel des Berichts w
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n aller Befunde darg
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