Band 259
der Reihe "Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht"
88,90
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inkl. MwSt
- Verlag: Kovac, Dr. Verlag
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 200
- Ersterscheinung: 11.2022
- ISBN: 9783339132543
Die Kollision von Eintrittsrechten zweier offener Handelsgesellschaften nach § 113 Abs. 1 Hs. 2 HGB
Beteiligt sich ein Gesellschafter gleichzeitig an zwei OHGs unterfällt diese Konstellation aus Sicht beider OHGs grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 112, 113 HGB. Erfüllt der gemeinsame Gesellschafter gegenüber beiden OHGs den Tatbestand des Beteiligungsverbots nach § 112 Abs. 1 Alt. 2 HGB, müssen sich beide OHGs jeweils auf die Rechtsfolge des Eintrittsrechts nach § 113 Abs. 1 Hs. 2 HGB berufen können.
Lutz Bachmann untersucht in seiner Dissertation, wie mit den wechselseitigen Eintrittsrechten der beiden OHGs umzugehen ist, welche auf Ebene des gemeinsamen Gesellschafters aufeinander treffen und gegebenenfalls sogar miteinander kollidieren können.
Hiernach können die beiden wesentlichen zu einem einseitig geltend gemachten Eintrittsrecht einer OHG nach § 113 Abs. 1 Hs. 2 HGB vertretenden Ansichten auf die Konstellation wechselseitiger Eintrittsrechte zweier OHGs übertragen werden. Dabei zeigt sich, dass die Kollision von Eintrittsrechten von vornherein lediglich bei einer vollständigen Gewinnabschöpfung möglich ist. Dementsprechend wird gerade anhand der Konstellation wechselseitiger Eintrittsrechte zweier OHGs deutlich, dass die eine teilweise Gewinnabschöpfung vertretende Ansicht generell gegenüber der eine vollständige Gewinnabschöpfung vertretenden Ansicht vorzuziehen ist.
Lutz Bachmann untersucht in seiner Dissertation, wie mit den wechselseitigen Eintrittsrechten der beiden OHGs umzugehen ist, welche auf Ebene des gemeinsamen Gesellschafters aufeinander treffen und gegebenenfalls sogar miteinander kollidieren können.
Hiernach können die beiden wesentlichen zu einem einseitig geltend gemachten Eintrittsrecht einer OHG nach § 113 Abs. 1 Hs. 2 HGB vertretenden Ansichten auf die Konstellation wechselseitiger Eintrittsrechte zweier OHGs übertragen werden. Dabei zeigt sich, dass die Kollision von Eintrittsrechten von vornherein lediglich bei einer vollständigen Gewinnabschöpfung möglich ist. Dementsprechend wird gerade anhand der Konstellation wechselseitiger Eintrittsrechte zweier OHGs deutlich, dass die eine teilweise Gewinnabschöpfung vertretende Ansicht generell gegenüber der eine vollständige Gewinnabschöpfung vertretenden Ansicht vorzuziehen ist.
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