Band
der Reihe "Edition Noema"
19,90
€
inkl. MwSt
- Verlag: ibidem
- Themenbereich: Lifestlye, Hobby und Freizeit - Humor
- Genre: Weitere Themen / Humor, Satire, Kabarett
- Seitenzahl: 282
- Ersterscheinung: 04.10.2021
- ISBN: 9783838216188
"Beamte sind doch auch nur Menschen ...?" Der Beamte als Ehemann, Band II
Neue Kuriositäten und Wahrheiten über unsere Staatsdiener
"Ich studiere Veranstaltungsmanagement. Und was studierst Du?" – "Ich studiere Rechtswissenschaft!" – "Um Gottes willen! Das wäre mir viel zu trocken und zu langweilig! Das staubt doch geradezu!"
Diese authentische Unterhaltung in der Mensa einer Hochschule spiegelt wohl zutreffend die Meinung eines ganz überwiegenden Teils der Öffentlichkeit wider: Das Studium der Rechtswissenschaften – oder eben Jura – sei trocken, langweilig, eben nur das Richtige für Leseratten und sonstige Sonderlinge.
Wenn aber schon die Juristerei ganz allgemein als trocken und gar als "staubig" empfunden wird, was ist dann erst das Beamtenrecht? Wäre das dann die Wüste Gobi?
Maximilian Baßlsperger, der über viele Jahrzehnte hinweg das Beamtenrecht nicht nur verfolgte, sondern es auch an der Hochschule für den öffentlichen Dienst und im Rahmen der Ausbildung der Rechtsreferendare in Bayern lehrte, tritt den Nachweis an, dass dieses Rechtsgebiet weder staubig noch trocken sein muss. Alle von ihm in der vorliegenden Sammlung präsentierten, mitunter haarsträubenden, immer aber kuriosen Fälle haben sich tatsächlich genau so zugetragen – belegt durch die entsprechenden Fundstellen in der Rechtsprechung und der einschlägigen Fachliteratur.
Fazit:
Eine faszinierende Lektüre – keineswegs nur für Juristen, sondern auch für jeden, der schon einmal Kontakt mit einem „typischen“ Beamten hatte.
„Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden.“
„Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).“
„Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes.“
„Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen.“
„An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.“
Diese authentische Unterhaltung in der Mensa einer Hochschule spiegelt wohl zutreffend die Meinung eines ganz überwiegenden Teils der Öffentlichkeit wider: Das Studium der Rechtswissenschaften – oder eben Jura – sei trocken, langweilig, eben nur das Richtige für Leseratten und sonstige Sonderlinge.
Wenn aber schon die Juristerei ganz allgemein als trocken und gar als "staubig" empfunden wird, was ist dann erst das Beamtenrecht? Wäre das dann die Wüste Gobi?
Maximilian Baßlsperger, der über viele Jahrzehnte hinweg das Beamtenrecht nicht nur verfolgte, sondern es auch an der Hochschule für den öffentlichen Dienst und im Rahmen der Ausbildung der Rechtsreferendare in Bayern lehrte, tritt den Nachweis an, dass dieses Rechtsgebiet weder staubig noch trocken sein muss. Alle von ihm in der vorliegenden Sammlung präsentierten, mitunter haarsträubenden, immer aber kuriosen Fälle haben sich tatsächlich genau so zugetragen – belegt durch die entsprechenden Fundstellen in der Rechtsprechung und der einschlägigen Fachliteratur.
Fazit:
Eine faszinierende Lektüre – keineswegs nur für Juristen, sondern auch für jeden, der schon einmal Kontakt mit einem „typischen“ Beamten hatte.
„Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden.“
„Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).“
„Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes.“
„Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen.“
„An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.“
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