Cover-Bild Die ärztliche Arbeitsteilung und Aufgabendelegation im Rahmen der medizinischen Staatshaftung
Band der Reihe "Basler Studien zur Rechtswissenschaft / Reihe B Öffentliches Recht"
72,00
inkl. MwSt
  • Verlag: Helbing & Lichtenhahn
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Ersterscheinung: 12.01.2018
  • ISBN: 9783719040895
Mirjam Olah

Die ärztliche Arbeitsteilung und Aufgabendelegation im Rahmen der medizinischen Staatshaftung

Unter besonderer Berücksichtigung der Organisationspflichten im Behandlungsumfeld
Der dynamische Fortschritt der Medizin in Wissenschaft und Praxis sowie die Entwicklungen im Bereich zukunftsweisender Technologien im Life Sciences Sektor haben eine erhebliche Spezialisierung der Akteure im Gesundheitswesen zur Folge. Diese kontinuierliche Spezialisierung ist infolge der ansteigenden Ausdifferenzierung ärztlicher Fachbereiche sowie der Entstehung neuer und der Akademisierung bereits bestehender nichtärztlicher Gesundheitsherufe auch mit einer gewissen Fragmentierung medizinischen Wissens verbunden. Aus dieser Entwicklung folgt das allgemeine Erfordernis, Arbeiten und Aufgaben im Rahmen der medizinischen Behandlung aufzugliedern und den Tätigkeitsbereichen der entsprechenden Spezialisten zuzuordnen. Obschon die Arbeitsteilung und Aufgabendelegation einen zentralen Bestandteil der modernen Gesundheitsversorgung bildet, besteht bezüglich der damit einhergehenden Rechtsfragen nach wie vor Klärungsbedarf. Dieser Themenbereich hat zudem im Hinblick auf die Organisationspflichten im medizinischen Behandlungsumfeld bislang noch keine fundierte Bearbeitung erfahren. Untersuchungsbedarf besteht namentlich im Zusammenhang mit der Delegationsfähigkeit ärztlicher Leistungen und in Bezug auf das daraus resultierende Pflichtenspektrum. Diese und weitere Aspekte werden in der vorliegenden Arbeit eingehend untersucht. Im Hinblick darauf, dass die untersuchte Thematik eine Querschnittmaterie bildet, beschränkt sich der Anwendungsbereich der gewonnenen Erkenntnisse nicht auf das öffentliche Recht, sondern diese lassen sich vielmehr auf die entsprechenden Bereiche des Privat- und Strafrechts übertragen und dienen damit auch Wissenschaft und Praxis in diesen Rechtsbereichen.

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