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inkl. MwSt
- Verlag: Nomos
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 570
- Ersterscheinung: 14.01.2011
- ISBN: 9783832962111
Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verlangt von Theorie und Praxis, dass zwei zentrale Elemente jedes Staates - Souveränität und Strafrecht - in einen zwischenstaatlichen Kontext zu setzen sind.
Dieser Kontext hat sich mit der Globalisierung und der Bildung übernationaler Rechtsräume seit dem 19. Jahrhundert stark verändert. Eine Folge davon ist, dass das traditionelle Erfordernis der Rechtshilfe, die beidseitige Strafbarkeit, zunehmend in Frage gestellt und aufgegeben wird. Zu Recht oder zu Unrecht?
Die Autorin kommt zum Schluss, dass die beidseitige Strafbarkeit auch weiterhin von Bedeutung ist - und zwar nicht zwecks nationalstaatlicher Abschottung und auch nicht, weil das Strafrecht einem fixierten Kulturkreis zuzuordnen und von anderen Kulturkreisen abzugrenzen wäre, sondern vielmehr, weil es der Verwirklichung der rechtsstaatlichen Idee dient, dass jede Rechtsordnung für ihre Straftaten ein vom Gesetzgeber definiertes Kaleidoskop haben muss und auch nur dafür Rechtshilfe geben kann. Schliesslich soll Rechtshilfe nicht aus der Strafgewalt ausgegrenzt werden, sondern als strafrechtspflegerischer Akt gelten.
Dieser Kontext hat sich mit der Globalisierung und der Bildung übernationaler Rechtsräume seit dem 19. Jahrhundert stark verändert. Eine Folge davon ist, dass das traditionelle Erfordernis der Rechtshilfe, die beidseitige Strafbarkeit, zunehmend in Frage gestellt und aufgegeben wird. Zu Recht oder zu Unrecht?
Die Autorin kommt zum Schluss, dass die beidseitige Strafbarkeit auch weiterhin von Bedeutung ist - und zwar nicht zwecks nationalstaatlicher Abschottung und auch nicht, weil das Strafrecht einem fixierten Kulturkreis zuzuordnen und von anderen Kulturkreisen abzugrenzen wäre, sondern vielmehr, weil es der Verwirklichung der rechtsstaatlichen Idee dient, dass jede Rechtsordnung für ihre Straftaten ein vom Gesetzgeber definiertes Kaleidoskop haben muss und auch nur dafür Rechtshilfe geben kann. Schliesslich soll Rechtshilfe nicht aus der Strafgewalt ausgegrenzt werden, sondern als strafrechtspflegerischer Akt gelten.
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