139,00
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inkl. MwSt
- Verlag: C.H.Beck
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 2268
- Ersterscheinung: 18.01.2021
- ISBN: 9783406754425
Straßenverkehrsrecht
Straßenverkehrsgesetz, Elektromobilitätsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (Auszug), Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, Gesetzesm
Zum Werk
Dieser bewährte Kommentar bietet dem Praktiker alles, was er zur Bearbeitung straßenverkehrsrechtlicher Probleme benötigt.
Vorteile auf einen Blickdas Referenzwerk für alle Verkehrsrechtlerzuverlässig, aktuell, umfassend
Zur Neuauflage
Die 46. Auflage dieses Standardwerks befindet sich hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf dem Stand Herbst 2020.
Schwerpunkte der eingearbeiteten Gesetzesänderungen:Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2019 (BGBl. I S. 218): Einführung der vorgezogenen zeitlich gestaffelten Umtauschpflicht für alle vor dem 19.1.2013 ausgestellten Führerscheine, Erweiterung verschiedener Vorschriften mit Auslandsbezug auf alle Staaten, Einführung eines verbindlichen Musters für die Sehtestbescheinigung, Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass neuer Prüfungsrichtlinien für die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung.Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13.3.2019 (BGBl. I S. 332): Öffnung der Befugnis zur Erstellung von Gutachten für Betriebserlaubnisse nach § 21 StVZO für Technische Dienste.Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.3.2019 (BGBl. I S. 382): Deutliche Erweiterung der Regelungen zur internetbasierten Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern, daneben Einzeländerungen im Zulassungsrecht, u.a. Einführung der Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme bei Halterwechsel auch bei Wechsel des Zulassungsbezirks.Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 8.4.2019 (BGBl. I S. 430): Einführung der Möglichkeit zur verdachtslosen automatisierten Kennzeichenerfassung zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen.Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.6.2019 (BGBl. I S. 756): Erlass der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zur Ermöglichung der zulassungs- und fahrerlaubnisfreien Teilnahme von bestimmten Elektrostehrollern und Segways am öffentlichen Straßenverkehr mit begleitenden Änderungen der FeV, der FZV und der StVO.Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.6.2019 (BGBl. I S. 846): Ermöglichung des Identitätsnachweises durch eID-Karte bei elektronischer Antragstellung.Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 4.7.2019 (BGBl. I S. 1056): u.a. Änderungen des Umfangs der Fahrerlaubnisklasse B hinsichtlich Trikes und alternativ angetriebener Kfz zur Güterbeförderung mit höherem Gewicht, Präzisierung der Pflicht zum Führerscheinumtausch.Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 2.10.2019 (BGBl. I S. 1416): Änderungen zum Ausbildungsnachweis für Fahrschüler und zum Nachweis der abgeschlossenen Fahrausbildung vor der Fahrerlaubnisprüfung, einzelne Änderungen der FZV.Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 2015): Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme, um bestimmte Diesel-Kraftfahrzeuge von Verkehrsverboten in Bereichen mit Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen von Verkehrsverboten auszunehmen.Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.12.2019 (BGBl. I S. 2008): u.a. Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Bundesländer und entsprechender Regelungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung, um das Mindestalter für Fahrerlaubnisse der Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen.Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.12.2019 (BGBl. I S. 2937): u.a. Einführung einer Möglichkeit, Inhabern von Fahrerlaubnissen der Klasse B ohne spezielle Fahrerlaubnisprüfung das Führen von Krafträdern der Klasse A1 zu erlauben.Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.8.2020 (BGBl. I S. 1968): Probeweise Zulassung von Versicherungskennzeichen, die sich aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen.das (ganz neue) Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr.Zur Rechtsprechung:
In der Frage, ob bei gelegentlichem Cannabiskonsum schon eine einzige Fahrt unter relevanter Wirkung von Cannabis ausreicht, um von fehlender Fähigkeit der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren und damit von Fahrungeeignetheit auszugehen, oder ob dies lediglich Anlass für eine Überprüfung der Fahreignung sein kann, hat das BVerwG in mehreren Entscheidungen vom 11.4.2019 seine frühere Auffassung aufgegeben und vertritt nun - so wie zuvor schon der VGH München - die Auffassung, dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis nicht unmittelbar zu entziehen ist, sondern durch medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären ist, ob Wiederholungsgefahr besteht.
Ansonsten eine Fülle von Rspr. zum Fahreignungs-Bewertungssystem und zu den verschiedenen Gründen, an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zweifeln (Alkohol, Drogen, Krankheiten, Neigung zu Aggression etc.).
Eine Vielzahl von Entscheidungen und Literaturäußerungen betrafen unter anderem § 23 Ia StVO (Nutzungsverbot für elektronische Geräte), die Streitfragen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessanlagen (Einsichtsrechte für den Betroffenen) und die Strafvorschriften gegen illegale Kfz-Rennen (§ 315d StGB).
Zielgruppe
Für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Behörden, Versicherungen, Fuhrunternehmen und Fahrschulen.
Dieser bewährte Kommentar bietet dem Praktiker alles, was er zur Bearbeitung straßenverkehrsrechtlicher Probleme benötigt.
Vorteile auf einen Blickdas Referenzwerk für alle Verkehrsrechtlerzuverlässig, aktuell, umfassend
Zur Neuauflage
Die 46. Auflage dieses Standardwerks befindet sich hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf dem Stand Herbst 2020.
Schwerpunkte der eingearbeiteten Gesetzesänderungen:Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2019 (BGBl. I S. 218): Einführung der vorgezogenen zeitlich gestaffelten Umtauschpflicht für alle vor dem 19.1.2013 ausgestellten Führerscheine, Erweiterung verschiedener Vorschriften mit Auslandsbezug auf alle Staaten, Einführung eines verbindlichen Musters für die Sehtestbescheinigung, Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass neuer Prüfungsrichtlinien für die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung.Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13.3.2019 (BGBl. I S. 332): Öffnung der Befugnis zur Erstellung von Gutachten für Betriebserlaubnisse nach § 21 StVZO für Technische Dienste.Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.3.2019 (BGBl. I S. 382): Deutliche Erweiterung der Regelungen zur internetbasierten Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern, daneben Einzeländerungen im Zulassungsrecht, u.a. Einführung der Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme bei Halterwechsel auch bei Wechsel des Zulassungsbezirks.Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 8.4.2019 (BGBl. I S. 430): Einführung der Möglichkeit zur verdachtslosen automatisierten Kennzeichenerfassung zur Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen.Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.6.2019 (BGBl. I S. 756): Erlass der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zur Ermöglichung der zulassungs- und fahrerlaubnisfreien Teilnahme von bestimmten Elektrostehrollern und Segways am öffentlichen Straßenverkehr mit begleitenden Änderungen der FeV, der FZV und der StVO.Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.6.2019 (BGBl. I S. 846): Ermöglichung des Identitätsnachweises durch eID-Karte bei elektronischer Antragstellung.Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 4.7.2019 (BGBl. I S. 1056): u.a. Änderungen des Umfangs der Fahrerlaubnisklasse B hinsichtlich Trikes und alternativ angetriebener Kfz zur Güterbeförderung mit höherem Gewicht, Präzisierung der Pflicht zum Führerscheinumtausch.Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 2.10.2019 (BGBl. I S. 1416): Änderungen zum Ausbildungsnachweis für Fahrschüler und zum Nachweis der abgeschlossenen Fahrausbildung vor der Fahrerlaubnisprüfung, einzelne Änderungen der FZV.Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 2015): Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme, um bestimmte Diesel-Kraftfahrzeuge von Verkehrsverboten in Bereichen mit Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen von Verkehrsverboten auszunehmen.Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.12.2019 (BGBl. I S. 2008): u.a. Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Bundesländer und entsprechender Regelungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung, um das Mindestalter für Fahrerlaubnisse der Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen.Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.12.2019 (BGBl. I S. 2937): u.a. Einführung einer Möglichkeit, Inhabern von Fahrerlaubnissen der Klasse B ohne spezielle Fahrerlaubnisprüfung das Führen von Krafträdern der Klasse A1 zu erlauben.Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.8.2020 (BGBl. I S. 1968): Probeweise Zulassung von Versicherungskennzeichen, die sich aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen.das (ganz neue) Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr.Zur Rechtsprechung:
In der Frage, ob bei gelegentlichem Cannabiskonsum schon eine einzige Fahrt unter relevanter Wirkung von Cannabis ausreicht, um von fehlender Fähigkeit der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren und damit von Fahrungeeignetheit auszugehen, oder ob dies lediglich Anlass für eine Überprüfung der Fahreignung sein kann, hat das BVerwG in mehreren Entscheidungen vom 11.4.2019 seine frühere Auffassung aufgegeben und vertritt nun - so wie zuvor schon der VGH München - die Auffassung, dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis nicht unmittelbar zu entziehen ist, sondern durch medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären ist, ob Wiederholungsgefahr besteht.
Ansonsten eine Fülle von Rspr. zum Fahreignungs-Bewertungssystem und zu den verschiedenen Gründen, an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zweifeln (Alkohol, Drogen, Krankheiten, Neigung zu Aggression etc.).
Eine Vielzahl von Entscheidungen und Literaturäußerungen betrafen unter anderem § 23 Ia StVO (Nutzungsverbot für elektronische Geräte), die Streitfragen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessanlagen (Einsichtsrechte für den Betroffenen) und die Strafvorschriften gegen illegale Kfz-Rennen (§ 315d StGB).
Zielgruppe
Für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Behörden, Versicherungen, Fuhrunternehmen und Fahrschulen.
Meinungen aus der Lesejury
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