Band 86
der Reihe "Schriften zum Umweltrecht"
64,90
€
inkl. MwSt
- Verlag: Duncker & Humblot
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 211
- Ersterscheinung: 07.07.1998
- ISBN: 9783428091669
Umweltstrategien im Verpackungsrecht.
Mehrwegquote, Zwangspfand oder Lizenzierung?
Die Verpackungsverordnung versucht, die umweltschützende Selbststeuerung der Wirtschaft durch die Internalisierung externer Kosten zu initiieren. Rückgabe-, Rücknahme-, Vermeidungs- und Verwertungspflichten sowie namentlich die Installierung der Duales System Deutschland AG sind dabei Ausdruck einer neuen reflexiven Steuerung. Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen, die für Getränkeverpackungen in der Verpackungsverordnung bereits vorgeschrieben sind bzw. deren Einführung vorgeschlagen wird, stellen demgegenüber einen systemwidrigen Rückfall in das überkommene interventionistische Recht dar.
Dabei ist die mit Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen einhergehende Diskriminierung von Einweg-Getränkeverpackungen weder ökologisch noch ökonomisch gerechtfertigt. Die ökologische Relevanz von Getränkeverpackungen hängt nicht von deren Ein- bzw. Mehrwegcharakter ab: Mehrwegverpackungen sind ebensowenig per se umweltfreundlich bzw. umweltschädlich wie Einweg-Getränkeverpackungen. Der »Ökobilanz für Getränkeverpackungen« ist kein gegenteiliges Ergebnis zu entnehmen.
Wirtschaftswissenschaftlich sind Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen unerwünscht. Quotierungen vereiteln die umfassende Ausgleichsfunktion des Preises und bewirken eine weitere Reglementierung bzw. Bilaterialisierung des Marktes. Das Zwangspfand führt zur Substitution der Einweg-Getränkeverpackungen durch Mehrweg-Systeme, fördert die Konzentration im Einzelhandel und zwingt zum Rücktransport der Verpackungen entlang der Distributionskette. Umweltlizenzen setzen die Festsetzung der zulässigen Umweltnutzung durch den Staat voraus, prämiieren mit dem Unterlassen von Umweltverschmutzungen eine Selbstverständlichkeit, ziehen hohe Vollzugskosten nach sich und eröffnen Mißbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus der jeweiligen Ausgestaltung als befristete oder unbefristete Lizenzen, die entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden.
Aus rechtlicher Perspektive stellt die Verpackungsverordnung insgesamt eine auf gesellschaftliche Selbstregulierung ausgerichtete, der Wirtschaftslenkung und Gefahrenvorsorge angenäherte, zukunftsbezogene dynamische Rahmenregelung dar. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen sind demgegenüber Ausdruck der überkommenen staatlich-autoritativen Rechtssetzung und tendieren zu Wirtschaftsaufsicht und Gefahrenabwehr; sie markieren eine vergangenheitsbezogene statische Detailregelung.
Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen gegen nationales und europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie stehen im Widerspruch zum KrW-/AbfG und zur Verfassung. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen nehmen ausdrücklich bzw. faktisch die »beteiligten Wirtschaftskreise« in Dienst. Diese Heranziehung Privater ist verfassungswidrig, weil die Abgrenzung der »beteiligten Wirtschaftskreise« zu unbestimmt, den »beteiligten Wirtschaftskreisen« die Durchsetzung der übertragenen Aufgaben mangels entsprechender Befugnisse rechtlich unmöglich und für diese Organisationsleistung keine Entschädigung vorgesehen ist. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen überdies gegen Art. 12 I, 14, 2 I und 3 I GG. Sie sind weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig i.e.S.
Schließlich stehen Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht, namentlich zur EG-Richtlinie 94/62/EG, zu Art. 30 und Art. 85, 86 EGV sowie zu den europäischen Gemeinschaftsgrundrechten.
Dabei ist die mit Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen einhergehende Diskriminierung von Einweg-Getränkeverpackungen weder ökologisch noch ökonomisch gerechtfertigt. Die ökologische Relevanz von Getränkeverpackungen hängt nicht von deren Ein- bzw. Mehrwegcharakter ab: Mehrwegverpackungen sind ebensowenig per se umweltfreundlich bzw. umweltschädlich wie Einweg-Getränkeverpackungen. Der »Ökobilanz für Getränkeverpackungen« ist kein gegenteiliges Ergebnis zu entnehmen.
Wirtschaftswissenschaftlich sind Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen unerwünscht. Quotierungen vereiteln die umfassende Ausgleichsfunktion des Preises und bewirken eine weitere Reglementierung bzw. Bilaterialisierung des Marktes. Das Zwangspfand führt zur Substitution der Einweg-Getränkeverpackungen durch Mehrweg-Systeme, fördert die Konzentration im Einzelhandel und zwingt zum Rücktransport der Verpackungen entlang der Distributionskette. Umweltlizenzen setzen die Festsetzung der zulässigen Umweltnutzung durch den Staat voraus, prämiieren mit dem Unterlassen von Umweltverschmutzungen eine Selbstverständlichkeit, ziehen hohe Vollzugskosten nach sich und eröffnen Mißbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus der jeweiligen Ausgestaltung als befristete oder unbefristete Lizenzen, die entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden.
Aus rechtlicher Perspektive stellt die Verpackungsverordnung insgesamt eine auf gesellschaftliche Selbstregulierung ausgerichtete, der Wirtschaftslenkung und Gefahrenvorsorge angenäherte, zukunftsbezogene dynamische Rahmenregelung dar. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen sind demgegenüber Ausdruck der überkommenen staatlich-autoritativen Rechtssetzung und tendieren zu Wirtschaftsaufsicht und Gefahrenabwehr; sie markieren eine vergangenheitsbezogene statische Detailregelung.
Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen gegen nationales und europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie stehen im Widerspruch zum KrW-/AbfG und zur Verfassung. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen nehmen ausdrücklich bzw. faktisch die »beteiligten Wirtschaftskreise« in Dienst. Diese Heranziehung Privater ist verfassungswidrig, weil die Abgrenzung der »beteiligten Wirtschaftskreise« zu unbestimmt, den »beteiligten Wirtschaftskreisen« die Durchsetzung der übertragenen Aufgaben mangels entsprechender Befugnisse rechtlich unmöglich und für diese Organisationsleistung keine Entschädigung vorgesehen ist. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen überdies gegen Art. 12 I, 14, 2 I und 3 I GG. Sie sind weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig i.e.S.
Schließlich stehen Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht, namentlich zur EG-Richtlinie 94/62/EG, zu Art. 30 und Art. 85, 86 EGV sowie zu den europäischen Gemeinschaftsgrundrechten.
Meinungen aus der Lesejury
Es sind noch keine Einträge vorhanden.