Cover-Bild Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Artikel 23 Abs. 2 bis 7 GG.
Band 36 der Reihe "Schriften zum Europäischen Recht"
89,90
inkl. MwSt
  • Verlag: Duncker & Humblot
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 402
  • Ersterscheinung: 17.04.1997
  • ISBN: 9783428085941
Ruth Lang

Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Artikel 23 Abs. 2 bis 7 GG.

Durch den fortschreitenden europäischen Integrationsprozess haben Länder, Bundesrat und Bundestag im Laufe der Zeit einen erheblichen Teil ihrer Gesetzgebungskompetenzen an die EU verloren. Ruth Lang untersucht zum einen, ob der auf Druck der Länder 1992 in das Grundgesetz eingefügte Art. 23 Abs. 2 bis 7, der die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in Angelegenheiten der EU neu regelt, ausreicht, um die bisherige und vom Grundgesetz vorgesehene Funktion und Stellung beider Organe als Gesetzgebungsorgane und der Länder als teilsouveräner Staatseinheiten zu sichern. Zum anderen überprüft sie, ob die Regelungen mit dem übrigen Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und inwieweit die Rechte tatsächlich durchsetzbar sind.

Ruth Lang erläutert die einzelnen Rechte von Bundesrat und Bundestag umfassend und detailliert. Für den Bundesrat kommt sie zu dem Ergebnis, daß sich durch die durchgängige Respektierung der vorrangigen Kompetenz der Bundesregierung sowie die letztliche Garantie ihrer freien und eigenverantwortlichen Entscheidung bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition in Angelegenheiten der EU weder ein Verstoß gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, insbesondere kein Verstoß gegen das Integrations- und Gewaltenteilungsprinzip oder den Grundsatz der Handlungsfreiheit der Bundesregierung im auswärtigen Bereich ergibt. Für den Bundestag stellt die Verfasserin fest, daß dessen gemeinschafts- und verfassungskonforme Mitwirkungsrechte zwar als eine Säule demokratischer Legitimation der supranationalen europäischen Hoheitsgewalt zur Stärkung des demokratischen Prinzips beitragen, jedoch deutlich hinter den Rechten des Bundesrates zurückgeblieben sind. Für beide Organe wie auch für die Länder selbst gilt, daß eine volle Gleichwertigkeit zwischen ihrer Alleinentscheidungsbefugnis und einer Mitwirkung an der Entscheidungsbefugnis der Bundesregierung nicht erreicht werden kann.

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