12,90
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inkl. MwSt
- Verlag: smiling cat
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 60
- Ersterscheinung: 12.11.2015
- ISBN: 9783944411088
Die strafrechtliche Haftung des Immobilienverwalters
Die strafrechtliche Relevanz eines Handelns beginnt häufig schon bei fahrlässigem Handeln. Es bedarf nicht immer eines kriminellen Vorsatzes oder gar einer Absicht. Insofern will diese Abhandlung auch nicht als moralischer Appell dienen, nicht vorsätzlich kriminell in Erscheinung zu treten. Vielmehr geht es darum aufzuzeigen, wie schnell ein Immobilienverwalter in seiner alltäglichen Praxis durch Unachtsamkeit die nötige Sorgfalt verfehlen kann und dadurch nicht nur zivilrechtlichen sondern auch strafrechtlichen Problemen gegenüber steht.
Das sollte ein Immobilienverwalter beachten, weil seine Tätigkeiten zunehmend in den Fokus von strafrechtlichen Ermittlungsbehörden rücken. Das ist nicht die Konsequenz von gestiegener krimineller Energie seitens dieses Berufsstandes. Vielmehr sind die Behörden sensibler geworden und Hemmschwellen, Vorkommnisse einer Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen, gesunken. Eine geänderte Situation, auf die sich ein Immobilienverwalter einstellen sollte.
Denn strafrechtliche Verfolgungen sind nicht nur schlecht für die eigene Reputation; sie sind für den Verwalter auch wirtschaftlich von großem Nachteil.
So muss etwa ein Verwalter seinen Auftraggebern mitteilen, wenn gegen ihn wegen einschlägiger Vorwürfe Anklage erhoben wurde; er darf nicht abwarten, bis er verurteilt wurde. Klärt er hierüber seine Auftraggeber nicht auf, ist das ein Grund, ihn seines Amtes als WEG-Verwalters zu entheben bzw. den Dienstvertrag mit ihm zu kündigen. Außerdem deckt regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Verwalters nicht die strafrechtliche Komponente seiner Tätigkeit.
Daher tut ein Immobilienverwalter gut daran, ein einschlägiges Problembewusstsein zu entwickeln, strafrechtlich relevante Vorgänge zu vermeiden.
Das sollte ein Immobilienverwalter beachten, weil seine Tätigkeiten zunehmend in den Fokus von strafrechtlichen Ermittlungsbehörden rücken. Das ist nicht die Konsequenz von gestiegener krimineller Energie seitens dieses Berufsstandes. Vielmehr sind die Behörden sensibler geworden und Hemmschwellen, Vorkommnisse einer Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen, gesunken. Eine geänderte Situation, auf die sich ein Immobilienverwalter einstellen sollte.
Denn strafrechtliche Verfolgungen sind nicht nur schlecht für die eigene Reputation; sie sind für den Verwalter auch wirtschaftlich von großem Nachteil.
So muss etwa ein Verwalter seinen Auftraggebern mitteilen, wenn gegen ihn wegen einschlägiger Vorwürfe Anklage erhoben wurde; er darf nicht abwarten, bis er verurteilt wurde. Klärt er hierüber seine Auftraggeber nicht auf, ist das ein Grund, ihn seines Amtes als WEG-Verwalters zu entheben bzw. den Dienstvertrag mit ihm zu kündigen. Außerdem deckt regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Verwalters nicht die strafrechtliche Komponente seiner Tätigkeit.
Daher tut ein Immobilienverwalter gut daran, ein einschlägiges Problembewusstsein zu entwickeln, strafrechtlich relevante Vorgänge zu vermeiden.
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