Band 64
der Reihe "Schriften zum Europäischen Recht"
69,90
€
inkl. MwSt
- Verlag: Duncker & Humblot
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 212
- Ersterscheinung: 08.12.1999
- ISBN: 9783428097432
Die Kollisionsnormen des Europäischen Sozialrechts.
Das Europäische Sozialrecht, das in der VO (EWG) 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 niedergelegt ist, koordiniert die in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme sozialer Sicherheit. Dadurch wird verhindert, daß Personen, die von der Freizügigkeit Gebrauch machen, sozialrechtliche Nachteile entstehen.
Ein wichtiges Ziel des Europäischen Sozialrechts ist es, zu vermeiden, daß eine Person in keinem Staat oder aber in mehreren Staaten gleichzeitig versichert ist. Um dies zu erreichen, bestimmt die VO (EWG) 1408/71 das auf eine Person anwendbare nationale Sozialrecht. Dadurch wird sichergestellt, daß stets ein nationales Sozialrecht, aber auch nicht mehr als dieses eine, anwendbar ist. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts wird vor allem im Titel II (Art. 13 - 17 VO (EWG) 1408/71), aber auch in anderen Artikeln der Verordnung geregelt. Diese Vorschriften analysiert die Verfasserin eingehend. Sodann geht sie der Frage einer systematischen Einordnung der Normen über das anwendbare Recht nach.
Für das Verständnis der Normen über das anwendbare Recht der VO (EWG) 1408/71 ist die Begriffsbildung des Internationalen Privatrechts hilfreich. Dort wird zwischen Kollisionsnormen und Sachnormen unterschieden. In der Arbeit wird geprüft, ob diese Normen der Verordnung Kollisionsnormen sind, und wenn ja, welche besonderen Merkmale sie aufweisen. Bei der systematischen Einordnung ist zu beachten, daß das Sozialrecht Teil des öffentlichen Rechts ist. Ob das öffentliche Recht über Kollisionsnormen verfügt, und wenn ja, ob diese mit den Kollisionsnormen des IPR identisch sind, ist umstritten. Hierzu nimmt die Verfasserin Stellung.
Zum Schluß wird die praktische Relevanz der systematischen Einordnung aufgezeigt. Denn das Ergebnis ist nicht nur von theoretischem Interesse, sondern trägt zum Verständnis der Funktionsweise des Europäischen Sozialrechts bei.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit einem Förderpreis i. V. mit der Heinrich-Lünendonck-Medaille.
Ein wichtiges Ziel des Europäischen Sozialrechts ist es, zu vermeiden, daß eine Person in keinem Staat oder aber in mehreren Staaten gleichzeitig versichert ist. Um dies zu erreichen, bestimmt die VO (EWG) 1408/71 das auf eine Person anwendbare nationale Sozialrecht. Dadurch wird sichergestellt, daß stets ein nationales Sozialrecht, aber auch nicht mehr als dieses eine, anwendbar ist. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts wird vor allem im Titel II (Art. 13 - 17 VO (EWG) 1408/71), aber auch in anderen Artikeln der Verordnung geregelt. Diese Vorschriften analysiert die Verfasserin eingehend. Sodann geht sie der Frage einer systematischen Einordnung der Normen über das anwendbare Recht nach.
Für das Verständnis der Normen über das anwendbare Recht der VO (EWG) 1408/71 ist die Begriffsbildung des Internationalen Privatrechts hilfreich. Dort wird zwischen Kollisionsnormen und Sachnormen unterschieden. In der Arbeit wird geprüft, ob diese Normen der Verordnung Kollisionsnormen sind, und wenn ja, welche besonderen Merkmale sie aufweisen. Bei der systematischen Einordnung ist zu beachten, daß das Sozialrecht Teil des öffentlichen Rechts ist. Ob das öffentliche Recht über Kollisionsnormen verfügt, und wenn ja, ob diese mit den Kollisionsnormen des IPR identisch sind, ist umstritten. Hierzu nimmt die Verfasserin Stellung.
Zum Schluß wird die praktische Relevanz der systematischen Einordnung aufgezeigt. Denn das Ergebnis ist nicht nur von theoretischem Interesse, sondern trägt zum Verständnis der Funktionsweise des Europäischen Sozialrechts bei.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit einem Förderpreis i. V. mit der Heinrich-Lünendonck-Medaille.
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