Haftung für Gebäudesicherheit
ÖNORMEN B 1300 und B 1301, OlB-Richtlinien, BauKGAn das Zusammenwirken mehrerer Unternehmer bei Großbaustellen aber auch an die Sicherheit von Gebäuden und deren Anlagen und Einrichtungen werden immer zahlreichere und strengere Anforderungen gestellt. Gerade für Bauherrn und Baustellenkoordinatoren, Eigentümer aber auch für Verwalter und andere Personen, ...