Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft.
Unter besonderer Berücksichtigung der Einflüsse der deutschen Gesamthandslehre und des Preußischen Allgemeinen Landrechts auf die Rechtsgemeinschaften des Bürgerlichen Gesetzbuches.Nicht erst mit der Aufnahme des germanischen Rechtsprinzips der Gesamthandsgemeinschaft in das von einem römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff geprägte BGB bereitete es Rechtsprechung und Literatur Schwierigkeiten, die Gesamthand zwischen den hergebrachten Gemeinschaftsformen, Bruchteilsgemeinschaft und ...