Das Rechtsinstitut der Führungsaufsicht unter besonderer Berücksichtigung von § 145a StGB
Probleme bei der Rechtsanwendung und Auslegung von § 145a StGB
In Rechtsprechung und Literatur fristete § 145a StGB lange Zeit ein Schattendasein. Erst in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Sicherungsverwahrung rückte die Führungsaufsicht, und mit ihr § 145a StGB, zurück in die öffentliche ...