Der Rechtsanwalt und sein Zweitberuf
Eine kritische Untersuchung der Tätigkeitsverbote der §§ 43a Abs. 6, 45 BRAOJeder fünfte Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin übt neben dem klassischen Anwaltsberuf noch einen Zweitberuf aus (z.B. Notar:in, Insolvenzverwalter:in, Steuerberater:in, Unternehmensberater:in). Da es zwischen dem Anwalts- und dem Zweitberuf zu Interessenkollisionen kommen kann, verbietet das anwaltliche ...