Wertpapierrecht
Art. 9651186 OR, Bucheffektengesetz, Haager Wertpapier-Übereinkommen, Art. 108a-108d IPRGDer heutige Anleger, der beispielsweise in Aktien investiert, erhält üblicherweise keine Wertpapiere in natura mehr, die er bei sich zu Hause aufbewahrt oder verwaltet. Die Verwahrung und Verwaltung erfolgt vielmehr durch Banken oder andere Finanzintermediäre (sog. mediatisierte Wertpapierverwahrung). ...