Rechtszuweisung, Güterzuordnung und deren Schutz
Mit der Zuweisung von subjektiven Rechten an Sachen im weiten Sinn (Gütern) räumt die Rechtsordnung den einzelnen Rechtssubjekten Freiräume ein: Es steht ihnen zu, »mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten« (§ 354 ABGB). Jede Zuweisung eines Rechts an ein Rechtssubjekt ...