ErbbauRG - Gesetz über das Erbbaurecht
KommentarManch einer will sein Eigentum am Grundstück nicht aufgeben (z. B. Kirchen, Kommunen usw.), und trotzdem einen
Ertrag aus dem Grundbesitz erzielen. Auf der anderen Seite möchte jemand seine »eigenen vier Wände« haben,
kann bzw. will aber den Grundstückskaufpreis nicht aufbringen. Hier hilft das Institut ...