Die Haftung des Geschäftsführeres für Steuern und Abgaben
Praxishanbuch zu § 9 BAO für Rechtsanwälte, Steuerberater und FinanzämterGeschäftsführer zu sein ist ein gefährlicher Beruf. Ständig werden Geschäftsführer von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden nach der Bestimmung des § 9 der Bundesabgabenordnung zur Haftung für Abgabenrückstände der von Ihnen vertretenen Gesellschaften herangezogen. Dabei haftet ...