Der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverfassungsgericht als Hüter der unionalen Kompetenzordnung.
›Checks and balances‹ ergeben sich mit Blick auf die unionale Gerichtsbarkeit weniger aus der (theoretischen) Möglichkeit einer Vertragsänderung (Art. 48 EUV) oder den kaum weniger theoretischen Chancen von Europäischer Kommission, Rat und Europäischem Parlament, eine missliebige Rechtsprechung des Gerichtshofs ...