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- Verlag: Fachhochschulverlag Frankfurt a.M. Der Verlag für angewandte Wissenschaft
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 715
- Ersterscheinung: 27.08.2018
- ISBN: 9783947273041
Leitfaden für Arbeitslose
Der Rechtsratgeber zum SGB III
Arbeitslosenprojekt TuWas (Herausgeber)
Die 34. Auflage bringt die Rechtsprechung auf den Stand 1. Juli 2018.
In dem seit der letzten Auflage verstrichenen Jahr war – nicht zuletzt wegen Bundestagswahl und monatelanger Koalitionsverhandlungen – Ebbe in der Bundesgesetzgebung. Dennoch erfordern die Nachwehen des Bundesteilhabegesetzes eine grundlegende Umarbeitung des Kapitels Q – Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben: Die am 1.1.2018 in Kraft getretene zweite Stufe (von insgesamt vier Stufen) dieses Gesetzes brachte insbesondere eine – in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention – Neudefinition des Begriffs der Behinderung, neue Zuständigkeitsregelungen, die Einführung eines Teilhabeplanverfahrens, des Teilhabeplans und der Teilhabekonferenz. Weitere Änderungen erfolgten beim Persönlichen Budget und bei der Regelung der Erstattung selbstbeschaffter Leistungen.
Im Kapitel I – Sperrzeiten sind drei wichtige neue BSG-Entscheidungen eingearbeitet:
– Die umstrittene Frage, wann die Sperrzeit beginnt, deren Anlass sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ereignet hat, hat das Gericht für die Sperrzeit wegen der verspäteten Arbeitsuchmeldung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III) zu Ungunsten der Versicherten entschieden: die Sperrzeit beginnt erst mit der Arbeitslosigkeit (BSG vom 13.3.2018 – B 11 AL 12/17 R). Die Entscheidung betrifft auch die Sperrzeiten wegen einer Arbeitsablehnung und eines Meldeversäumnisses während der Zeit zwischen Arbeitsuchmeldung und Arbeitslosigkeit ( § 159 Abs. 1 Satz Nr. 2 und 6 SGB III).
– Schließt ein Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag mit der festen und auch realistischen Absicht, nach dem Ende der Teilzeit in Rente zu gehen, tritt keine Sperrzeit ein, wenn er seine Absicht ändert und doch Alg beantragt (BSG vom 12.9.2017 – B 11 AL 25/16 R).
– Wir haben schon zur Zeit des Arbeitsförderungsgesetzes die Ansicht vertreten, dass nur eine Sperrzeit eintreten darf, wenn die BA an einem Tag mehrere Vermittlungsvorschläge anbietet. Das BSG vom 3.5.2018 – B 11 AL 2/17 R hat das jetzt bestätigt und auch kurz hintereinander folgende Vorschläge einbezogen.
Die am 28.5.2018 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde im Kapitel W – Datenschutz und Informationsfreiheit berücksichtigt.
Stärker verändert – und hoffentlich verbessert – wurden zudem
– das Kapitel G – Anrechnung von Nebeneinkommen;
– das Kapitel R – Eingliederungszschüsse.
In dem seit der letzten Auflage verstrichenen Jahr war – nicht zuletzt wegen Bundestagswahl und monatelanger Koalitionsverhandlungen – Ebbe in der Bundesgesetzgebung. Dennoch erfordern die Nachwehen des Bundesteilhabegesetzes eine grundlegende Umarbeitung des Kapitels Q – Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben: Die am 1.1.2018 in Kraft getretene zweite Stufe (von insgesamt vier Stufen) dieses Gesetzes brachte insbesondere eine – in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention – Neudefinition des Begriffs der Behinderung, neue Zuständigkeitsregelungen, die Einführung eines Teilhabeplanverfahrens, des Teilhabeplans und der Teilhabekonferenz. Weitere Änderungen erfolgten beim Persönlichen Budget und bei der Regelung der Erstattung selbstbeschaffter Leistungen.
Im Kapitel I – Sperrzeiten sind drei wichtige neue BSG-Entscheidungen eingearbeitet:
– Die umstrittene Frage, wann die Sperrzeit beginnt, deren Anlass sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ereignet hat, hat das Gericht für die Sperrzeit wegen der verspäteten Arbeitsuchmeldung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III) zu Ungunsten der Versicherten entschieden: die Sperrzeit beginnt erst mit der Arbeitslosigkeit (BSG vom 13.3.2018 – B 11 AL 12/17 R). Die Entscheidung betrifft auch die Sperrzeiten wegen einer Arbeitsablehnung und eines Meldeversäumnisses während der Zeit zwischen Arbeitsuchmeldung und Arbeitslosigkeit ( § 159 Abs. 1 Satz Nr. 2 und 6 SGB III).
– Schließt ein Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag mit der festen und auch realistischen Absicht, nach dem Ende der Teilzeit in Rente zu gehen, tritt keine Sperrzeit ein, wenn er seine Absicht ändert und doch Alg beantragt (BSG vom 12.9.2017 – B 11 AL 25/16 R).
– Wir haben schon zur Zeit des Arbeitsförderungsgesetzes die Ansicht vertreten, dass nur eine Sperrzeit eintreten darf, wenn die BA an einem Tag mehrere Vermittlungsvorschläge anbietet. Das BSG vom 3.5.2018 – B 11 AL 2/17 R hat das jetzt bestätigt und auch kurz hintereinander folgende Vorschläge einbezogen.
Die am 28.5.2018 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde im Kapitel W – Datenschutz und Informationsfreiheit berücksichtigt.
Stärker verändert – und hoffentlich verbessert – wurden zudem
– das Kapitel G – Anrechnung von Nebeneinkommen;
– das Kapitel R – Eingliederungszschüsse.
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