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inkl. MwSt
- Verlag: Fachhochschulverlag Frankfurt a.M. Der Verlag für angewandte Wissenschaft
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 720
- Ersterscheinung: 23.07.2020
- ISBN: 9783947273317
Leitfaden für Arbeitslose
Der Rechtsratgeber zum SGB III
Arbeitslosenprojekt TuWas (Herausgeber)
Die 35. Auflage bringt den Leitfaden auf den Stand 1. Juni 2020. Folgende seit der letzten Auflage eingetretene wichtige Änderungen des SGB III durch den Gesetz- und Verordnungsgeber sind berücksichtigt:
Das »Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)« vom 18. Dezember 2018. Durch dieses Gesetz wurde die Anwartschaftszeit ab 1. Januar 2020 von 24 auf 30 Monate erweitert.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,4 Prozentpunkte gesenkt und per Verordnung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte befristet bis Ende 2022. Der Beitrag liegt seit 1. Januar 2020 bei 2,4 statt zuvor 3 Prozent. Gleichzeitig wurde die für die Berechnung des Alg I maßgebliche Sozialversicherungspauschale (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) zu Gunsten der Alg I-Berechtigten von 21 % auf 20 % gesenkt. Außerdem erleichterte das »Qualifizierungschancengesetz« die Weiterbildung von beschäftigten Arbeitnehmern.
Im Rahmen des »Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)« vom 20. Mai 2020 wurde beschlossen, dass Alg I drei Monate länger auszuzahlen. Das gilt für Leistungsberechtigte, deren Alg I-Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet.
Durch das »Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes« vom 8. Juli 2019 wurden die Bedarfssätze und Freibeträge bei beiden Leistungen parallel zu den Erhöhungen beim BAföG angehoben. Gleichzeitig wurde die Struktur der Bedarfssätze beim Ausbildungsgeld vereinfacht.
Zeitlich befristete Änderungen haben den Bezug von Kug in der Corona-Krise erleichtert. Die Änderungen sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:
– »Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen fürs das Kurzarbeitergeld« vom 13. März 2020;
– »Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit« von 25. März 2020;
– »Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung« vom 16. April 2020;
– »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« vom 20. Mai 2020;
– »Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)« vom 20. Mai 2020.
Um Beschäftigte den Strukturwandel besser meistern zu lassen, wurde das »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« vom 20. Mai 2020 geschaffen. Die BA kann jetzt – in weiterem Umfang als bisher – Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der notwendigen Weiterbildung Beschäftigter unterstützen.
Auch Maßnahmen der Ausbildungsförderung sind durch dieses Gesetz verbessert und durchschaubarer geworden.
Die Rechtsprechung – insbesondere des BSG – ist bis Ende Mai 2020 eingearbeitet.
Das »Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)« vom 18. Dezember 2018. Durch dieses Gesetz wurde die Anwartschaftszeit ab 1. Januar 2020 von 24 auf 30 Monate erweitert.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,4 Prozentpunkte gesenkt und per Verordnung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte befristet bis Ende 2022. Der Beitrag liegt seit 1. Januar 2020 bei 2,4 statt zuvor 3 Prozent. Gleichzeitig wurde die für die Berechnung des Alg I maßgebliche Sozialversicherungspauschale (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) zu Gunsten der Alg I-Berechtigten von 21 % auf 20 % gesenkt. Außerdem erleichterte das »Qualifizierungschancengesetz« die Weiterbildung von beschäftigten Arbeitnehmern.
Im Rahmen des »Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)« vom 20. Mai 2020 wurde beschlossen, dass Alg I drei Monate länger auszuzahlen. Das gilt für Leistungsberechtigte, deren Alg I-Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet.
Durch das »Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes« vom 8. Juli 2019 wurden die Bedarfssätze und Freibeträge bei beiden Leistungen parallel zu den Erhöhungen beim BAföG angehoben. Gleichzeitig wurde die Struktur der Bedarfssätze beim Ausbildungsgeld vereinfacht.
Zeitlich befristete Änderungen haben den Bezug von Kug in der Corona-Krise erleichtert. Die Änderungen sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:
– »Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen fürs das Kurzarbeitergeld« vom 13. März 2020;
– »Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit« von 25. März 2020;
– »Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung« vom 16. April 2020;
– »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« vom 20. Mai 2020;
– »Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)« vom 20. Mai 2020.
Um Beschäftigte den Strukturwandel besser meistern zu lassen, wurde das »Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung« vom 20. Mai 2020 geschaffen. Die BA kann jetzt – in weiterem Umfang als bisher – Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der notwendigen Weiterbildung Beschäftigter unterstützen.
Auch Maßnahmen der Ausbildungsförderung sind durch dieses Gesetz verbessert und durchschaubarer geworden.
Die Rechtsprechung – insbesondere des BSG – ist bis Ende Mai 2020 eingearbeitet.
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