Cover-Bild Strafrecht Besonderer Teil I
26,90
inkl. MwSt
  • Verlag: Nomos
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 546
  • Ersterscheinung: 06.10.2023
  • ISBN: 9783848775248
Urs Kindhäuser, Edward Schramm

Strafrecht Besonderer Teil I

Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft
Mord, Totschlag und Körperverletzung zählen im Studium zu den beliebtesten Beispielen, um allgemeine strafrechtliche Probleme und Grundsätze zu illustrieren. Dabei bieten diese Tatbestände selbst eine Vielzahl examensrelevanter Fragen, die es in Klausur, Hausarbeit und mündlicher Prüfung sicher zu lösen gilt. Selbiges gilt für die Urkunden- und die gemeingefährlichen Delikte. Das Lehrbuch "Strafrecht BT I" befasst sich intensiv mit diesen Fragestellungen, wobei auf eine kurze Einführung zu Zweck und Struktur der Vorschrift, Definitionen und Erläuterungen der Tatbestandsmerkmale in der Prüfungsreihenfolge des strafrechtlichen Gutachtens folgen. Abschließend wird auf typische ausbildungsrelevante Problemstellungen und Zusammenhänge mit den Lehren des Allgemeinen Teils verwiesen. Bei den komplizierteren Delikten helfen spezifische Hinweise bei der Fallprüfung.
Für die 11. Auflage wurde das Lehrbuch umfassend aktualisiert. Berücksichtigt wurden namentlich die Erweiterung der Volksverhetzung, § 130, um einen neuen Tatbestand in Abs. 5, das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten, § 126a, sowie die neuen Straftatbestände des unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen, § 277, und des Ausstellens von unrichtigen Gesundheitszeugnissen, § 278. Eine Einführung in die durch den Klimaaktivismus aufgeworfenen strafrechtlichen Fragen erfolgt bei der Nötigung (§ 240), dem Hausfriedensbruch (§ 123), dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113), der Behinderung von Hilfsdiensten (§ 115 Abs. 3) und der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129). Außerdem erfolgten Ergänzungen u. a. beim Hausfriedensbruch (§ 123), den Sexualdelikten (§§ 177 ff.), den Tötungsdelikten (§§ 211 ff.), der Freiheitsberaubung (§ 239) und den Verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d).

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