Band 1433
der Reihe "Schriften zum Öffentlichen Recht"
39,90
€
inkl. MwSt
- Verlag: Duncker & Humblot
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 68
- Ersterscheinung: 05.08.2020
- ISBN: 9783428180684
Der Zweifel im Staatsrecht.
»Das Staatsrecht« ist eine Materie der Rechtswissenschaft, nicht eine (andere) umfassende Bezeichnung für diese.
Verstanden wird darunter die Regelung staatlicher Ordnung(en) in normativer Form. Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss jeder Art von Zweifel an deren Geltung. Dabei geht es um den »Zweifel im Staatsrecht«, darum, was ein Zweifeln an Wirkung(en) entfaltet in dieser Materie, was ein »Staatsrecht im Zweifel« bedeuten kann.
Es gibt ein »Staatsrecht im Zweifel«. Dieses kann Regelungen beinhalten, nach welchen offen bleibt, ob sich aus ihnen Rechtsfolgen (Rechtswirkungen) ableiten lassen. Ein solches »Staatsrecht im Zweifel« kann seine eigene normative Geltung ausschließen; es betrifft dies dann jedoch nur seine rechtlich normative Wirkung, in der es gelten soll in Rechtsform.
Rechtliche Bedeutung bleibt dem »Staatsrecht im Zweifel« in diesem Fall noch immer als Unsicherheit, ob es in ihm überhaupt zu einem solchen Wirken im Zweifel kommen wird.
Sie ist dem Staatsrecht dessen Wesen nach eigen. Es ist dieses eben – Unsicherheit.
Verstanden wird darunter die Regelung staatlicher Ordnung(en) in normativer Form. Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss jeder Art von Zweifel an deren Geltung. Dabei geht es um den »Zweifel im Staatsrecht«, darum, was ein Zweifeln an Wirkung(en) entfaltet in dieser Materie, was ein »Staatsrecht im Zweifel« bedeuten kann.
Es gibt ein »Staatsrecht im Zweifel«. Dieses kann Regelungen beinhalten, nach welchen offen bleibt, ob sich aus ihnen Rechtsfolgen (Rechtswirkungen) ableiten lassen. Ein solches »Staatsrecht im Zweifel« kann seine eigene normative Geltung ausschließen; es betrifft dies dann jedoch nur seine rechtlich normative Wirkung, in der es gelten soll in Rechtsform.
Rechtliche Bedeutung bleibt dem »Staatsrecht im Zweifel« in diesem Fall noch immer als Unsicherheit, ob es in ihm überhaupt zu einem solchen Wirken im Zweifel kommen wird.
Sie ist dem Staatsrecht dessen Wesen nach eigen. Es ist dieses eben – Unsicherheit.
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