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inkl. MwSt
- Verlag: Bund-Verlag
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 510
- Ersterscheinung: 15.03.2017
- ISBN: 9783766366030
Schwerbehindertenrecht
Basiskommentar zum SGB IX mit Wahlordnung
SGB IX – mit neuem Bundesteilhabegesetz.
Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll in mehreren Umsetzungsstufen die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessern. Schwerpunkt der ersten Umsetzungsstufe ist die Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts und die Stärkung des Ehrenamts der Schwerbehindertenvertretung.
Dazu gibt es folgende Änderungen im SGB IX:
Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird gesenkt
Durch die Staffelung der Schwellenwerte für Stellvertreter können Vertrauenspersonen in größeren Betrieben jetzt mehr Stellvertreter heranziehen
Auch die Stellvertreter der Vertrauensperson haben grundsätzlich Fortbildungsanspruch
Die Schwerbehindertenvertretung hat erstmals einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft – in angemessenem Umfang
Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der Privatwirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a BetrVG geregelt ist
Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll in mehreren Umsetzungsstufen die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessern. Schwerpunkt der ersten Umsetzungsstufe ist die Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts und die Stärkung des Ehrenamts der Schwerbehindertenvertretung.
Dazu gibt es folgende Änderungen im SGB IX:
Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird gesenkt
Durch die Staffelung der Schwellenwerte für Stellvertreter können Vertrauenspersonen in größeren Betrieben jetzt mehr Stellvertreter heranziehen
Auch die Stellvertreter der Vertrauensperson haben grundsätzlich Fortbildungsanspruch
Die Schwerbehindertenvertretung hat erstmals einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft – in angemessenem Umfang
Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der Privatwirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a BetrVG geregelt ist
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