Band 169
der Reihe "Veröffentlichungen des Instituts für Energierecht an der Universität zu Köln"
98,00
€
inkl. MwSt
- Verlag: Nomos
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 375
- Ersterscheinung: 03.08.2012
- ISBN: 9783832976965
Haftungsprobleme bei Geothermiebohrungen
Das Werk setzt sich mit der Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Geothermiebohrungen auseinander.
Der Schwerpunkt liegt in der Analyse der Haftung nach den Bergschadensvorschriften der §§ 114 ff. BBergG. Dabei wird vor allem die Anwendbarkeit der verschuldensunabhängigen Bergschadenshaftung in den verschiedenen Fallgestaltungen von Geothermiebohrungen sowie die Einschlägigkeit der Bergschadensvermutung in den unterschiedlichen Schadenskonstellationen untersucht. Darüber hinaus wird erörtert, in welchen Fällen ein ersatzfähiger (Berg-)Schaden vorliegt, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität zu stellen sind, wer ersatzpflichtig und wer ersatzberechtigt ist und wie sich das Verhältnis des Bergschadensrechts zu anderen Haftungsvorschriften gestaltet.
Daneben wird ergründet, inwieweit eine Haftung für geothermiebohrungsbedingte Schäden nach § 89 WHG, § 1 UmweltHG und im Rahmen von § 823 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt.
Der Schwerpunkt liegt in der Analyse der Haftung nach den Bergschadensvorschriften der §§ 114 ff. BBergG. Dabei wird vor allem die Anwendbarkeit der verschuldensunabhängigen Bergschadenshaftung in den verschiedenen Fallgestaltungen von Geothermiebohrungen sowie die Einschlägigkeit der Bergschadensvermutung in den unterschiedlichen Schadenskonstellationen untersucht. Darüber hinaus wird erörtert, in welchen Fällen ein ersatzfähiger (Berg-)Schaden vorliegt, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität zu stellen sind, wer ersatzpflichtig und wer ersatzberechtigt ist und wie sich das Verhältnis des Bergschadensrechts zu anderen Haftungsvorschriften gestaltet.
Daneben wird ergründet, inwieweit eine Haftung für geothermiebohrungsbedingte Schäden nach § 89 WHG, § 1 UmweltHG und im Rahmen von § 823 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt.
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