Cover-Bild Die Wissenszurechnung im Konzern.
Band 128 der Reihe "Schriften zum Wirtschaftsrecht"
74,90
inkl. MwSt
  • Verlag: Duncker & Humblot
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 297
  • Ersterscheinung: 31.03.2000
  • ISBN: 9783428096688
Wolfgang Schüler

Die Wissenszurechnung im Konzern.

Aufgrund des technischen Fortschritts ist es den Gesellschaften heutzutage theoretisch möglich, ihr gesamtes Wissen sämtlichen Konzerngesellschaften zur Verfügung zu stellen. Es drängt sich daher die Frage auf, ob sich eine Gesellschaft bei ihren Geschäften auch die Kenntnisse der mit ihr verbundenen Gesellschaften zurechnen lassen muß und damit den Schutz der Wissensnormen verliert.

Zur Klärung dieser Frage beschäftigt sich der Verfasser zunächst mit der umstrittenen Frage, was überhaupt das Wissen einer Gesellschaft ist. Insbesondere besteht nach wie vor Streit darüber, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang einer Gesellschaft das Wissen der für sie handelnden Personen zugerechnet werden kann. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die einzelnen Zurechnungsnormen auf die Zurechnung des Wissens von Organmitgliedern und Gesellschaftern einer juristischen Person keine unmittelbare oder analoge Anwendung finden. Der Verfasser folgt vielmehr der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Zurechnung des Wissens im Wege einer allgemein wertenden Zurechnung erfolgt. Maßgebliches Wertungskriterium ist dabei die tatsächliche Einflußnahme auf die Entscheidungsfindung.

Anhand der gefundenen Ergebnisse beschäftigt sich der Verfasser dann mit der eigentlichen Frage, bei welcher Form der Konzernverbundenheit eine Wissenszurechnung zwischen zwei Gesellschaften begründet werden kann. Dabei ist festzustellen, daß das Wissen einer herrschenden Gesellschaft der abhängigen Gesellschaft unabhängig von der jeweiligen Konzernform immer dann zuzurechnen ist, wenn der Konzernvorstand tatsächlichen Einfluß auf die Geschäfte der Tochtergesellschaft nimmt. Dies gilt auch umgekehrt für die Zurechung des Wissens der Tochter- auf die Muttergesellschaft.

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