Cover-Bild DIE „NICHTVERWIRKLICHUNG ‚REALER TATBESTÄNDE‘ BEI DER ARBEIT“ AN DER VERWIRKLICHUNG IRREALER TATUMSTÄNDE
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inkl. MwSt
  • Verlag: epubli
  • Themenbereich: Gesellschaft und Sozialwissenschaften - Pädagogik
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 292
  • Ersterscheinung: 06.08.2017
  • ISBN: 9783745008982
C. M. Faust, SOUL CONSTITUTION

DIE „NICHTVERWIRKLICHUNG ‚REALER TATBESTÄNDE‘ BEI DER ARBEIT“ AN DER VERWIRKLICHUNG IRREALER TATUMSTÄNDE

DIE ROCHADE VON RECHT UND „BEFEHL“ BZW. DIE ZIELVERSCHIEBUNG DES RECHTS AUF OPPORTUNITÄT MIT DEM TITEL „RECHT“
Offenbar ist ein gewisser Personenkreis von der „Verwirklichung von ‚Tatbeständen‘“ nicht nur freigesprochen, sondern kann in reverso von der „Nichtverwirklichung“ tatsächlich schadhaften Tuns oder/und Unterlassens zu Lasten hiervon Betroffener und Dritter bzw. tangibler Personen der Familie profitieren. Dies geschieht ähnlich einer Art Impunidade der „Gewissensreinheit bei der Pflichterfüllung im ‚Namen des Volkes‘“ sozusagen zugunsten von Legalttätern als staatlich mit Würde verkleidete Illegalitäten.
Das „Rechtsverständnis“ dieses gewissen Personenkreises entspricht weniger dem Verfassungsrecht im Sinne der Bedeutung des einzelnen Bürgers und seinem Schutz vor „staatlichen Ein- und Zugriffen“.
Jenes „Rechtsverständnis“ dieses gewissen Personenkreises pflegt eher ein „Rechtmachen gegenüber dem über- oder untergeordneten ‚Dienstherrn‘“ [institutionell/persönlich (w/m)] als verkümmertem Versatzstück der Verfassungsgebung. Dieser Dienstherr ist nicht etwa das Volkssouverän mit dessen „Im Namen des Volkes“ die „Titelträger“ ihre „(Amts-)Würde stetiger Selbstbeweihräucherung aussetzen“. Das Volk selbst – in dessen Namen jene „Rechtsverständnispfleger“ eines gewissen Personenkreises eigene Rechtsgeschäfte betreiben – ist in Analogie zur Volkskammer der ehemaligen DDR als höchstem, konstitutionellen Organ praktisch bedeutungslos. Hierzu stellt sich die Frage ob und inwiefern das Parlament der Bundesrepublik als Volksvertretung im Prinzip nicht gleichrangig unbedeutend ist.
Dieses besondere „Rechtsverständnis“ im Verfassungsrechtsverständnis gedeiht annähernd inkognito als „Rechtsverständnispflege“ jenes gewissen Personenkreises als RECHT AM BÜRGER … VORBEI – https://www.chirbit.com/cmfaust

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