Cover-Bild Überlegungen zur Transparenz im OECD-Beschwerdeverfahren
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inkl. MwSt
  • Verlag: Germanwatch Nord-Süd Initiative e.V.
  • Genre: keine Angabe / keine Angabe
  • Seitenzahl: 20
  • Ersterscheinung: 10.10.2007
  • ISBN: 9783939846284
Roda Verheyen

Überlegungen zur Transparenz im OECD-Beschwerdeverfahren

Zugang zu Dokumenten und Handhabung von Informationen über den Beschwerdefall und mögliche (rechtliche) Folgen
Die vorliegende Kurzstudie beleuchtet, welche Rechte zur Veröffentlichung von Dokumenten und
Fakten die Verfahrensbeteiligten am Beschwerdeverfahren, insbesondere Nichtregierungsorganisationen
(NROs) nach den OECD Leitsätzen haben, aber auch, inwieweit Verfahrensunterlagen durch
andere, dritte Stellen beansprucht werden können. Hierzu wird das Beschwerdeverfahren beschrieben
und in drei Phasen unterteilt.
In der ersten Phase vor dem eigentlichen Schlichtungsverfahren nach Ziffer C. 2.d gelten keine besonderen
Vertraulichkeitsanforderungen. Die Beschwerde selbst, sowie auch ggf. erste Stellungnahmen
der Nationalen Kontaktstelle und des betroffenen Unternehmens können offen gelegt werden
und ggf. auf Grundlage von § 29 VwVfG und § 3 Abs. 1 UIG heraus verlangt werden.
Während der eigentlichen Schlichtungsphase gilt die Vertraulichkeitsanforderung der Ziffer C. 4.a
der VTA wonach die Arbeiten während des Verfahrens „vertraulich“ bleiben. Allerdings gilt die
Vertraulichkeit nicht absolut, sondern es ist – entsprechend dem in den Leitsätzen angelegten Spannungsverhältnis
zwischen Transparenz und Vertraulichkeit – im Einzelfall abzuwägen.
Nach Verfahrensabschluss wiederum gelten keine oder abgeschwächte Vertraulichkeitsanforderungen,
insbesondere die Regelvermutung der Ziffer C.4.b) der VTA . Danach sind die Ergebnisse des
Verfahrens „nach Konsultation … öffentlich zu machen“, dies ist nicht abhängig vom Einverständnis
aller Seiten.
Eine tabellarische Übersicht stellt die einzelnen zulässigen Aktivitäten dar und gibt Anhaltspunkte
zur ggf. erforderlichen Abwägung.
Im letzten Teil wird klargestellt, dass nach geltendem deutschen Recht Nicht-Beteiligte nach UIG
bzw. IFG im wesentlichen Anspruch auf Herausgabe der im und vor dem Verfahren generierten
Unterlagen verlangen können. Die Vertraulichkeitsanforderungen der OECD Leitsätze gelten für sie
nicht. Die Ausnahmen von den Auskunftsansprüchen sind allerdings im Einzelfall zu prüfen.

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