Actio de dolo.
Arglistklage im römischen Recht.Die römische Arglistklage, entfernter Vorläufer des heutigen Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB, kennzeichnet ein Missverhältnis von Potential und tatsächlichem Anwendungsbereich: Sie erfasst jeglichen mit Vorsatz herbeigeführten Vermögensnachteil und damit sogar Fälle, in denen sich der Schaden aus ...