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- Verlag: Dike Verlag Zürich
- Genre: keine Angabe / keine Angabe
- Seitenzahl: 68
- Ersterscheinung: 18.02.2014
- ISBN: 9783037516089
Die Knabenbeschneidung – ein Problem des Strafrechts?
Die vollständige oder teilweise Entfernung der Penisvorhaut bei Knaben (sog. Knabenbeschneidung oder Zirkumzision) wird aus unterschiedlichen Beweggründen in weiten Teilen der Welt praktiziert. In den USA wird die Zirkumzision auch und vor allem aus präventiv-medizinischen und/oder ästhetischen Motiven veranlasst, während die Zirkumzision in Europa insbesondere von Mitgliedern der religiösen Minderheiten der Juden und Muslime angeordnet wird, um die Zugehörigkeit des Knaben zur entsprechenden Religionsgemeinschaft zu versinnbildlichen. Während es innerhalb der religiösen Lehren unterschiedliche Auffassungen dazu gibt, ob der Beschneider den Eingriff mit oder ohne Betäubung durchführen soll, werden fachgerechte Zirkumzisionen durch Ärzte, wie andere schmerzhafte Operationen auch, stets unter Einsatz eines Anästhetikums durchgeführt. Im Titel dieser Abhandlung klingt an, dass beim Thema der Knabenbeschneidung verschiedene Disziplinen des Rechts um die Vorherrschaft über die Bestimmung der richtigen Lösung streiten, dass die eigentlichen Schwierigkeiten beim Phänomen der Knabenbeschneidung jedoch nicht durch das Strafrecht bewältigt werden können. Die gesellschaftliche Verständigung zu den Toleranzgrenzen bei der Knabenbeschneidung steht noch ganz am Anfang. Ob und wie staatliche Institutionen in diesen Prozess gestaltend eingreifen können oder sollen, ist sowohl im Fachdiskurs als auch in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung höchst umstritten. Diese Abhandlung stellt heraus, dass in der Rechtsordnung mit gutem Grund einige Sicherungen eingebaut sind, die verhindern sollen, dass sich staatliche Behörden in beliebigen Situationen zum Erziehungsoberrichter aufschwingen. Aus diesem Blickwinkel werden die strafrechtlichen Kriterien bestimmt, die für eine Intervention durch die Strafbehörden im Falle der Knabenbeschneidung gelten. Ob der Gesetzgeber sich dann eines Tages der Problematik annehmen und an der bisherigen Rechtslage festhalten oder diese verändern will, ist keine (strafrechts-)dogmatische Fragestellung, sondern muss anhand (kriminal-)politischer Erwägungen vom Gesetzgeber - und vom Stimmvolk - entschieden und verantwortet werden.
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