BGB AT III
Erlöschen des PrimäranspruchsDer Primäranspruch bzw. Leistungs- oder Erfüllungsanspruch kann nachträglich wegfallen, z.B. durch Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, Unmöglichkeit. Nur wer Unwirksamkeitsgründe im Kontext des gescheiterten Vertrags einordnet, lernt richtig.
Die rechtshemmenden Einreden - z.B. Verjährung, Stundung, ...